6.4.11 Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
6.4.11.1 Spaltbare Stoffe sind so zu befördern, dass
bei Routine-Beförderungsbedingungen, normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen die Unterkritikalität gewährleistet bleibt; insbesondere sind folgende mögliche Ereignisse zu berücksichtigen:
Eindringen von Wasser in Versandstücke oder Auslaufen von Wasser aus diesen,
Verlust von Wirksamkeit eingebauter Neutronenabsorber oder -moderatoren,
Veränderung der Anordnung des Inhalts entweder im Innern des Versandstücks oder als Ergebnis des Verlustes aus dem Versandstück,
Verringerung von Abständen innerhalb oder zwischen Versandstücken;
Eintauchen der Versandstücke in Wasser oder Bedecken der Versandstücke durch Schnee und
Temperaturänderungen und
folgende Vorschriften erfüllt werden:
die Vorschriften in 6.4.7.2, ausgenommen für unverpackte Stoffe, wenn dies in 2.7.2.3.5.5 ausdrücklich zugelassen ist;
die an anderer Stelle in diesem Code festgelegten Vorschriften, welche die radioaktiven Eigenschaften der Stoffe betreffen;
die Vorschriften in 6.4.7.3, sofern die Stoffe nicht durch 2.7.2.3.5 ausgenommen sind;
6.4.11.2 Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, welche die Vorschriften des Absatzes (d) und eine der Vorschriften der Absätze (a) bis (c) erfüllen, sind von den Vorschriften nach 6.4.11.4 bis 6.4.11.14 ausgenommen.
Versandstücke, die spaltbare Stoffe in irgendeiner Form enthalten, vorausgesetzt:
die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks ist nicht kleiner als 10 cm;
die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden Formel berechnet: ___ * Plutonium darf jeden Isotopenaufbau haben, vorausgesetzt, die Menge an Pu-241 im Versandstück ist geringer als die Menge an Pu-240; wobei die Werte für Z dabei der Tabelle 6.4.11.2 entnommen werden;
die Kritikalitätssicherheitskennzahl jedes Versandstücks ist nicht größer als 10;
Versandstücke, die spaltbare Stoffe in irgendeiner Form enthalten, vorausgesetzt:
die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks ist nicht kleiner als 30 cm;
nach der Durchführung der in 6.4.15.1 bis 6.4.15.6 festgelegten Prüfungen
hält das Versandstück seinen spaltbaren Inhalt zurück;
werden die äußeren Mindestgesamtabmessungen des Versandstücks von mindestens 30 cm beibehalten;
verhindert das Versandstück das Eindringen eines Würfels von 10 cm Kantenlänge;
die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden Formel berechnet: _____ * Plutonium darf jeden Isotopenaufbau haben, vorausgesetzt, die Menge an Pu-241 im Versandstück ist geringer als die Menge an Pu-240; wobei die Werte für Z dabei der Tabelle 6.4.11.2 entnommen werden;
die Kritikalitätssicherheitskennzahl jedes Versandstücks ist nicht größer als 10;
Versandstücke, die spaltbare Stoffe in irgendeiner Form enthalten, vorausgesetzt:
die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks ist nicht kleiner als 10 cm;
nach der Durchführung der in 6.4.15.1 bis 6.4.15.6 festgelegten Prüfungen
hält das Versandstück seinen spaltbaren Inhalt zurück;
werden die äußeren Mindestgesamtabmessungen des Versandstücks von mindestens 10 cm beibehalten;
verhindert das Versandstück das Eindringen eines Würfels von 10 cm Kantenlänge;
die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden Formel berechnet: ____ * Plutonium darf jeden Isotopenaufbau haben, vorausgesetzt, die Menge an Pu-241 im Versandstück ist geringer als die Menge an Pu-240;
die
Gesamtmasse spaltbarer Nuklide in einem Versandstück ist nicht größer als 15 g;
die Gesamtmasse von Beryllium, mit Deuterium angereicherten wasserstoffhaltigen Stoffen, Graphit und anderen allotropischen Formen von Kohlenstoff in einem einzelnen Versandstück darf nicht größer sein als die Masse spaltbarer Nuklide im Versandstück, es sei denn,die Gesamtkonzentration
dieser Stoffe ist nicht größer als 1 g in 1.000 g des Stoffes. In Kupferlegierungen enthaltenes Beryllium muss bis zu 4 Masse-% der Legierung nicht berücksichtigt werden.
Tabelle 6.4.11.2 - Werte von Z für die Berechnung der Kritikalitätssicherheitskennzahl gemäß 6.4.11.2
Anreicherunga
Z
bis zu 1,5 % angereichertes Uran
2.200
bis zu 5 % angereichertes Uran
850
bis zu 10 % angereichertes Uran
660
bis zu 20 % angereichertes Uran
580
bis zu 100 % angereichertes Uran
450
a) Wenn ein Versandstück Uran mit variierenden Anreicherungen von U-235 enthält, muss für Z der Wert verwendet werden, welcher der höchsten Anreicherung entspricht.
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