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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2020

Vom 14. November 2022
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2022 S. 825)


G 16/3643-20/11

Hiermit gebe ich Korrekturen zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 40-20 (VkBl. 2020, S. 781 mit Beilage B 8185) bekannt.

International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

Teil 2
Klassifizierung

Kapitel 2.4
Klasse 4 - Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

2.4.1.2 Im letzten Absatz wird die Angabe "Kapitel 33" durch die Angabe "Abschnitt 33" ersetzt.

2.4.2.2.2.1 Die Angabe "33.2.1" wird durch die Angabe "Unterabschnitt 33.2" ersetzt.

2.4.2.3.4.1 Die Angabe "Kapitel 28" wird durch die Angabe "Abschnitt 28" ersetzt.

2.4.3.2.1 Die Angabe "33.3.1.4" wird durch die Angabe "Unterabschnitt 33.4.4" ersetzt.

2.4.3.2.2 Die Angabe "33.3.1.5" wird durch die Angabe "Unterabschnitt 33.4.5" ersetzt.

2.4.3.2.3.1 Die Angabe "33.3.1.6" wird durch die Angabe "Unterabschnitt 33.4.6" ersetzt.

Kapitel 2.5
Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide

2.5.3.4.2 Die Angabe "Kapitel 28" wird durch die Angabe "Abschnitt 28" ersetzt.

2.5.3.4.3 Die Angabe "Kapitel 32.4" wird durch die Angabe "Unterabschnitt 32.4" ersetzt.

Kapitel 2.7
Klasse 7 - Radioaktive Stoffe

2.7.2.3.1.4 Die Vorschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
2.7.2.3.1.4 LSA-III-Stoffe sind wie folgt zu prüfen:
Eine feste Stoffprobe, die den gesamten Inhalt des Versandstücks repräsentiert, ist sieben Tage lang in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die Prüfung zu verwendende Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen. Im Anschluss an das siebentägige Eintauchen des Prüfmusters ist die Gesamtaktivität des freien Wasservolumens zu messen.
"(gestrichen)".

2.7.2.3.1.5 Die Vorschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
2.7.2.3.1.5 Der Nachweis der Einhaltung der nach 2.7.2.3.1.4 geforderten Leistungsvorgaben muss mit 6.4.12.1 und 6.4.12.2 übereinstimmen. "(gestrichen)".

2.7.2.3.4.1.3 Im ersten Satz wird die Angabe "2.7.2.3.1.4" durch die Angabe "2.7.2.3.4.3" ersetzt.

Nach der Vorschrift 2.7.2.3.4.2 wird folgende neue Vorschrift wird eingefügt:

"2.7.2.3.4.3 Eine feste Stoffprobe, die den gesamten Inhalt des Versandstücks repräsentiert, ist sieben Tage lang in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die Prüfung zu verwendende Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen. Im Anschluss an das siebentägige Eintauchen des Prüfmusters ist die Gesamtaktivität des freien Wasservolumens zu messen.".

Die bestehende Vorschrift 2.7.2.3.4.3 wird zu 2.7.2.3.4.4.

2.7.2.3.4.4 Die Angabe "2.7.2.3.4.1 und 2.7.2.3.4.2" wird durch die Angabe "2.7.2.3.4.1, 2.7.2.3.4.2 und 2.7.2.3.4.3" ersetzt.

Kapitel 2.8
Klasse 8 - Ätzende Stoffe

2.8.3.2 Im dritten Satz werden die Wörter "dieser Vorschriften" durch die Wörter "dieses Codes" ersetzt.

Kapitel 2.9
Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Klasse 9) und umweltgefährdende Stoffe

2.9.3.4.3.3 In Buchstabe (b) werden die Wörter "diesen Vorschriften" durch die Wörter "diesem Code" ersetzt.

2.9.3.4.3.4 In Buchstabe (b) werden die Wörter "diesen Vorschriften" durch die Wörter "diesem Code" ersetzt.

Teil 3
Gefahrgutliste, Sondervorschriften und Ausnahmen

Kapitel 3.2
Gefahrgutliste

UN 0030 In Spalte (6) wird die Angabe "399" eingefügt.

UN 0255 In Spalte (6) wird die Angabe "399" eingefügt.

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