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Entschließung MEPC.143(54)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe *
(Hinzufügung einer Regel 13 in Anlage IV von MARPOL 73/78)
Vom 11. Januar 2008
(BGBl. II Nr. 2 vom 22.01.2008 S. 35)
(angenommen am 24. März 2006)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird;
nach Prüfung der vorgeschlagenen neuen Regel 13 der Anlage IV von MARPOL 73/78 über die Hafenstaatkontrolle bezüglich betrieblicher Anforderungen -
Änderungen der revidierten Anlage IV von MARPOL | Anlage |
Das nachstehende neue Kapitel 5 und die nachstehende neue Regel 13 werden nach der bestehenden Regel 12 angefügt:
Kapitel 5
Hafenstaatkontrolle
" Regel 13
Hafenstaatkontrolle bezüglich betrieblicher Anforderungen
1 Ein Schiff, das sich in einem Hafen einer anderen Vertragspartei oder an einem Offshore-Umschlagplatz einer anderen Vertragspartei befindet, bedarf der Überprüfung durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Vertragspartei bezüglich der betrieblichen Anforderungen aufgrund dieser Anlage, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kapitän oder die Besatzung mit wesentlichen Abläufen an Bord, welche die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Abwasser betreffen, nicht vertraut ist.
2 Unter den in Absatz 1 genannten Umständen trifft die Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen, um ein Auslaufen des Schiffes so lange zu verhindern, bis die Lage entsprechend den Vorschriften dieser Anlage bereinigt worden ist.
3 Die in Artikel 5 dieses Übereinkommens vorgeschriebenen Verfahren der Hafenstaatkontrolle gelten auch für diese Regel.
4 Diese Regel ist nicht so auszulegen, als schränke sie die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei ein, welche die Kontrolle der eigens in diesem Übereinkommen vorgesehenen betrieblichen Anforderungen durchführt."
* Zwoelfte Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr
(Zwoelfte Verordnung Umweltschutz-See) *)
Vom 11. Januar 2008
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 1 des MARPOL-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2546), der durch Artikel 51 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Die durch den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in London am 24. März 2006 durch Entschließung MEPC.143(54) angenommene Änderung der Anlage IV zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen, zuletzt geändert durch Entschließung MEPC.118(52) vom 15. Oktober 2004 (BGBl. 2007 II S. 397), wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
(Stand: 29.08.2018)
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