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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.156(55) *
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe

(Revidierte Anlage III von MARPOL 73/78)

Vom 24. August 2009
(BGBl. II Nr. 29 vom 27.08.2009 S. 995)



(angenommen am 13. Oktober 2006)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als " Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird;

ferner unter Hinweis darauf, dass der Ausschuss auf seiner vierundfünfzigsten Sitzung den Vorschlag des Unterausschusses DSC hinsichtlich des Zeitrahmens für das Inkrafttreten der revidierten Anlage III von MARPOL unterstützt hatte, demzufolge dies zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Änderung 34-08 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen ( IMDG-Code) erfolgen solle;

nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Anlage III von MARPOL 73/78 (revidierte Anlage III) -

1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens von 1973 die Änderungen der Anlage III von MARPOL 73/78, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii des Übereinkommens von 1973, dass die Änderungen als am 1. Juli 2009 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;

3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens von 1973 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2010 in Kraft treten;

4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Obereinkommens von 1973 allen Vertragsparteien von MARPOL 73/78 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;

5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL 73/78 sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

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Änderungen der Anlage III von MARPOL 73/78
(Revidierte Anlage III
Anlage

Der bisherige Wortlaut der Anlage III von MARPOL wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

" Regeln zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden

Regel 1 Anwendung

1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten diese Regeln für alle Schiffe, die Schadstoffe in verpackter Form befördern.

  1. Für die Zwecke dieser Anlage sind "Schadstoffe" Stoffe, die im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) als Meeresschadstoffe bezeichnet werden oder die die Kriterien im Anhang zu dieser Anlage erfüllen.
  2. Für die Zwecke dieser Anlage bedeutet "verpackte Form" die Art der Umschließung, die im IMDG-Code für Schadstoffe festgelegt ist.

2 Die Beförderung von Schadstoffen ist verboten, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgt.

3 Zur Ergänzung dieser Anlage wird die Regierung jeder Vertragspartei ausführliche Anforderungen an Verpackung, Beschriftung, Kennzeichnung, Dokumente, Stauung, Mengenbeschränkungen und Ausnahmen festlegen oder festlegen lassen, um die Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schadstoffe zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu verringern.

4 Für die Zwecke dieser Anlage gelten leere Verpackungen, die vorher zur Beförderung von Schadstoffen verwendet worden sind, ebenfalls als Schadstoffe, sofern nicht angemessene Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass sie keinen für die Meeresumwelt schädlichen Rückstand enthalten.

5 Die Anforderungen dieser Anlage gelten nicht für Schiffsvorräte und -ausrüstungsgegenstände.

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