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Entschließung MEPC.176(58) *
angenommen am 10. Oktober 2008
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
(Revidierte Anlage VI von MARPOL)
Vom 26. Juni 2010
(BGBl II Nr. 16 vom 30.06.2010 S. 556)
(Übersetzung)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet), auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als " Protokoll von 1978" bezeichnet) sowie auf Artikel 4 des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (im Folgenden als " Protokoll von 1997" bezeichnet), in denen
das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1997 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 und das Protokoll von 1997 geänderten Fassung sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird;
sowie im Hinblick darauf, dass dem Übereinkommen von 1973 durch das Protokoll von 1997 die Anlage VI mit dem Titel "Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe" (im Folgenden als "Anlage VI" bezeichnet) hinzugefügt wird;
nach Prüfung des Änderungsentwurfs zu Anlage VI von MARPOL -
Anlage |
.
Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe | Revidierte Anlage VI von MARPOL |
Kapitel 1
Allgemeines
Regel 1 Anwendung
Soweit nicht in den Regeln 3, 5, 6, 13, 15, 16 und 18 ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Anlage für alle Schiffe.
Regel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
(Stand: 12.02.2021)
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