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Entschließung MEPC.200(62)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
(Bestimmungen in Bezug auf Sondergebiete und Festlegung der Ostsee als Sondergebiet nach Anlage IV von MARPOL)
Vom 12. Oktober 2012
(BGBl. II Nr. 32 vom 23.10.2012 S. 1194)
(angenommen am 15. Juli 2011 )
Siehe Fn. *
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78) sowie die Beschlussfassung darüber über - tragen wird;
nach Prüfung des Änderungsentwurfs zu Anlage IV von MARPOL 73/78 -
Änderungen der Anlage IV von MARPOL | Anlage |
1 In Regel 1 werden die neuen Absätze 5bis, 7bis und 7ter eingefügt:
"5bis Der Ausdruck "Sondergebiet" bezeichnet ein Meeresgebiet, in dem aus anerkannten technischen Gründen im Zusammenhang mit seinem ozeanographischen und ökologischen Zustand und der besonderen Natur seines Verkehrs die Annahme besonderer verbindlicher Methoden zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Abwasser erforderlich ist.
Die Sondergebiete sind
7bis Der Ausdruck "Fahrgast" bezeichnet jede Person mit Ausnahme
7ter Der Ausdruck "Fahrgastschiff" bezeichnet ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert.
Für die Zwecke der Anwendung der Regel 11 Absatz 3 bezeichnet der Ausdruck "neues Fahrgastschiff" ein Fahrgastschiff,
Der Ausdruck "vorhandenes Fahrgastschiff" bezeichnet ein Fahrgastschiff, das kein neues Fahrgastschiff ist."
2 Der Regel 9 wird ein neuer Absatz 2 angefügt:
"2 Abweichend von Absatz 1 muss jedes Fahrgastschiff, das nach Regel 2 unter diese Anlage fällt und für das während des Aufenthalts in einem Sondergebiet Regel 11 Absatz 3 gilt, mit einem der folgenden Abwassersysteme ausgerüstet sein:
(Stand: 30.12.2018)
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