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Entschließung MEPC.263(68)
Änderungen der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66))
Vom 25. September 2018
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2018 S. 791)
(angenommen am 15. Mai 2015)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (dem Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
sowie gestützt darauf, dass er auf seiner zweiundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC. 203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von 199 7 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 19 78 zu diesem Übereinkommen (Aufnahme von Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL) angenommen hat,
im Hinblick darauf, dass die oben erwähnten Änderungen der Anlage VI von MARPOL am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind,
sowie im Hinblick darauf, dass Regel 20 (Erreichter Energieeffizienz-Kennwert (Erreichter EEDI)) der Anlage VI von MARPOL, in der jeweils gültigen Fassung, verlangt, dass der EEDI unter Berücksichtigung von durch die Organisation erarbeitete Richtlinien berechnet werden muss,
ferner im Hinblick auf die auf seiner dreiundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC. 212(63) angenommenen Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten und auf die auf seiner vierundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC. 224(64) angenommenen Änderungen an diesen,
ferner im Hinblick darauf, dass er auf seiner sechsundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC. 245(66) die Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten angenommenen hat,
in der Erkenntnis, dass die Änderungen der Anlage VI von MARPOL einschlägige Richtlinien für eine reibungslose und einheitliche Umsetzung der Regeln sowie zur Schaffung hinreichender Vorlaufzeiten für die Industrie erfordern,
nach der auf seiner achtundsechzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten,
Absatz 2.6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
6 müssen Vref, Kapazität (Capacity) und P untereinander konsistent sein. Wie für Schiffe, die über dieselelektrische oder Dampfturbinen-Antriebssysteme verfügen, ist Vrefdie maßgebliche Geschwindigkeit bei 83 % von MPPMotor bzw. MCRSteam Tubine. | " 6. müssen Vref, Kapazität (Capacity) und P untereinander konsistent sein. Wie für LNG-Tankschiffe, die über dieselelektrische oder Dampfturbinen-Antriebssysteme verfügen, ist Vrefdie maßgebliche Geschwindigkeit bei 83 % von MPPMotorbzw. MCRSteam Turbine." |
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.263(68), "Änderungen der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66))", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |
(Stand: 29.11.2018)
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