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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.284(70)
Änderungen der Richtlinien von 2012 für die Anwendung von Abflussnormen und die Leistungsprüfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Entschließung MEPC.227(64))

Vom 29. Oktober 2018
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2018 S. 822)



(angenommen am 28. Oktober 2016)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

in Hinblick auf Entschließung MEPC. 227(64), mit der er die Richtlinien von 2012 für die Anwendung von Abflussnormen und die Leistungsprüfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Richtlinien von 2012) angenommen hat,

auch in Hinblick auf Entschließung MEPC.274(69), mit der er die Änderungen der Anlage IV von MARPOL bezüglich des Ostseesondergebiets und des Musters des Zeugnisses "Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser", von denen erwartet wird, dass sie am 1. September 2017 in Kraft treten werden, angenommen hat,

des weiteren in Hinblick auf Entschließung MEPC. 275(69), mit denen er das Datum festgelegt hat, an dem die Einleitvorschriften der Regel 11.3 der Anlage IV von MARPOL bezüglich des Ostseesondergebiets wirksam werden,

in der Erkenntnis der Notwendigkeit, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien von 2012 mit den obengenannten Änderungen der Anlage IV von MARPOL und dem Datum des Wirksamwerdens des Ostseesondergebiets in Einklang zu bringen,

nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinien von 2012 auf seiner siebzigsten Tagung,

  1. nimmt die Änderungen der Richtlinien von 2012 für die Anwendung von Abflussnormen und die Leistungsprüfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist, an;
  2. empfiehlt Regierungen die Richtlinien von 2012, in der jeweils gültigen Fassung, bei der Prüfung und Typgenehmigung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen anzuwenden;
  3. stimmt zu die Richtlinien von 2012, in der jeweils gültigen Fassung, angesichts der gewonnen Erfahrung mit ihrer Anwendung einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen.

Änderungen der Richtlinien von 2012 für die Anwendung von Abflussnormen und die Leistungsprüfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Entschließung MEPC. 227(64))

Inhaltsverzeichnis

1Der Wortlaut "Anlage Muster des Zeugnisses über die Typgenehmigung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen und Anhang" wird mit Folgendem ersetzt:

"Anlage 1 - Muster des Zeugnisses über die Typgenehmigung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen und Anhang (in Erfüllung von Entschließung MEPC.227(64), einschließlich Absatz 4.2 der Anlage zu dieser Entschließung)

Anlage 2 - Muster des Zeugnisses über die Typgenehmigung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen und Anhang (in Erfüllung von Entschließung MEPC.227(64), außer Absatz 4.2 der Anlage zu dieser Entschließung)"

1 - Einleitung

2 Ein neuer Absatz 1.1.3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:

"1.1.3 MEPC 69 nahm Entschließung MEPC.274(69) an, die die Regeln 1 und 11 der Anlage IV von MARPOL bezüglich des Ostseesondergebiets sowie den Anhang der Anlage IV von MARPOL bezüglich des Musters des Zeugnisses "Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser" ändert."

3 Ein neuer Unterabsatz 1.2.2.3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:

".3 Die Formulierung "am oder nach dem 1. Januar 2016 eingebaut" bedeutet:

  1. Einbauten an Bord von Schiffen, deren Kiel am 1. Januar 2016 gelegt wird oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden; und
  2. für andere Schiffe, Einbauten mit einem vertraglich vereinbarten Lieferdatum zum Schiff am oder nach dem 1. Januar 2016 oder, falls kein vertraglich vereinbartes Lieferdatum vorliegt, die tatsächliche Lieferung der Ausrüstung zum Schiff an oder nach dem 1. Januar 2016."

4 Absatz 1.2.3 wird mit folgendem Wortlaut ersetzt:

alt neu
 1.2.3 Die Anforderungen dieser Richtlinien, einschließlich der Anforderungen in Abschnitt 4.2, gelten für Abwasser-Aufbereitungsanlagen auf
  1. neuen Fahrgastschiffen, wenn diese in einem Sondergebiet nach Anlage IV von MARPOL betrieben werden und beabsichtigen, am oder nach dem 1. Januar 2016 aufbereitetes Abwasser ins Meer einzuleiten; und
  2. vorhandenen Fahrgastschiffen, wenn diese in einem Sondergebiet nach Anlage IV von MARPOL betrieben werden und beabsichtigen, am oder nach dem 1. Januar 2018 aufbereitetes Abwasser ins Meer einzuleiten.
"1.2.3 Die Anforderungen dieser Richtlinien, einschließlich der Anforderungen in Abschnitt 4.2, gelten für Abwasser-Aufbereitungsanlagen:
  1. auf neuen Fahrgastschiffen1, wenn diese im Ostseesondergebiet betrieben werden und beabsichtigen am oder nach dem 1. Juni 2019 aufbereitetes Abwasser ins Meer einzuleiten;
  2. auf vorhandenen Fahrgastschiffen, außer auf jenen im untenstehenden Unterabsatz .3 beschriebenen, wenn diese im Ostseesondergebiet betrieben werden und beabsichtigen am oder nach dem 1. Juni 2021 aufbereitetes Abwasser ins Meer einzuleiten; und

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