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Entschließung MEPC.286(71)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Änderungen der Anlage VI von MARPOL (Festlegung der Emissions-Überwachungsgebiete Ostsee und Nordsee für eine NOX-Stufe-III-Überwachung) (Obligatorische Angaben in der Bunkerlieferbescheinigung)
(Vom 7. Juli 2017)
(BGBl. II Nr. 23 vom 22.12.2020 S. 1210)
(In Kraft gesetzt durch die Siebenundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 11. Dezember 2020)
(Übersetzung)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung der Protokolle von 1978 und 1997 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,
nach der auf seiner einundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Anlage VI von MARPOL betreffend die Festlegung der Emissions-Überwachungsgebiete Ostsee und Nordsee für eine NOX-Stufe-III-Überwachung und die obligatorischen Angaben in der Bunkerlieferbescheinigung -
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Änderungen der Anlage VI von MARPOL (Festlegung der Emissions-Überwachungsgebiete Ostsee und Nordsee für eine NOX-Stufe-III-Überwachung) (Obligatorische Angaben in der Bunkerlieferbescheinigung) | Anlage |
Anlage VI
Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe
Regel 13 Stickoxide (NOX)
1 In Absatz 5.1 werden nach den Wörtern "in einem nach Absatz 6 für eine NOX-Stufe-III-Überwachung festgelegten Emissions-Überwachungsgebiet" die Wörter "( NOX-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiet)" eingefügt.
2 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 5.1.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
wenn das Schiff am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut und im Emissions-Überwachungsgebiet nordamerikanisches Gebiet oder dem Emissions-Überwachungsgebiet karibisches Seegebiet der Vereinigten Staaten betrieben wird; | ".2 das Schiff am oder nach dem
.1 1. Januar 2016 gebaut und im Emissions-Überwachungsgebiet nordamerikanisches Gebiet oder im Emissions-Überwachungsgebiet karibisches Seegebiet der Vereinigten Staaten betrieben wird; .2 1. Januar 2021 gebaut und im Emissions-Überwachungsgebiet Ostsee oder im Emissions-Überwachungsgebiet Nordsee betrieben wird;" |
3 Zwischen den Absätzen 5.1.2 und 5.1.3 wird das Wort "wenn" gestrichen.
4 In Absatz 5.1.3 werden die Wörter "nach Absatz 6 für eine NOX-Stufe-III-Überwachung festgelegten Emissions-Überwachungsgebiet" durch die Wörter " NOX-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiet" ersetzt.
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(Stand: 07.01.2021)
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