![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt |
![]() |
Entschließung MEPC.300(72)
BWMS-Code - Code für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen
Vom 9. April 2019
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2019 S. 389)
(angenommen am 13. April 2018)
Siehe Fn. *
Der Ausschuss für den Schutz der Meeres-Umwelt
Gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den
Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden;
In Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel D-3 der Anlage des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen von 2004 ( Ballastwasser-Übereinkommen) zur Erfüllung dieses Übereinkommens eingesetzte Ballastwasser-Behandlungssysteme von der Verwaltung zugelassen werden müssen;
Sowie in Kenntnis der Entschließung MEPC.125(53), mit der der Ausschuss die Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen ( Richtlinien (G8)) angenommen hat, und der Entschließungen MEPC. 174(58) und MEPC. 279(70), mit denen der Ausschuss Überarbeitungen dieser Richtlinien angenommen hat;
In dem Wunsch, diese Richtlinien (G8) gemäß dem Ballastwasser-Abkommen in Form eines Codes für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen als verbindlich vorzuschreiben;
In Kenntnis der Entschließung MEPC.296(72), mit der der Ausschuss Änderungen der Regeln A-1 und D-3 des Ballastwasser-Übereinkommens angenommen hat, um die Bestimmungen des vorstehend genannten Codes für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen als verbindlich vorzuschreiben;
Gestützt auf die auf der achtundsechzigsten Sitzung des Ausschusses angenommenen Bestimmungen zur Nichtbestrafung von Eignern und Betreibern von Schiffen, denen eine Zulassung für bereits eingebaute Ballastwasser-Behandlungssysteme unter Berücksichtigung der Entschließungen MEPC.125(53) und MEPC. 174(58) erteilt wurde, wie in der Roadmap für die Umsetzung des Ballastwasser-Übereinkommens beschlossen;
Unter Berücksichtigung der etablierten Verfahrensweise der Organisation in Bezug auf die Gültigkeit von Baumusterzulassungszeugnissen für maritime Produkte (MSC.1/Rundschreiben 1221), wonach das Baumusterzulassungszeugnis selbst keinen Einfluss auf die operationelle Validität zugelassener und an Bord von Schiffen eingebauter Ballastwasser-Behandlungssysteme hat, die innerhalb der Gültigkeit des entsprechenden Baumusterzulassungszeugnisses gefertigt wurden, und diese Systeme daher auch bei Ablauf des Zeugnisses nicht erneuert oder ersetzt werden müssen;
Nach Prüfung der Entwurfsfassung des Codes für die Zulassung von Ballastwasserbehandlungssystemen auf der zweiundsiebzigsten Sitzung des Ausschusses;
1 Einleitung
Allgemeines
(Stand: 12.07.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓