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MSC-MEPC.5/Rundschreiben 8 vom 1. Juli 2013
Einheitliche Auslegung der Anwendung von Regeln, für die in Bezug auf die Vorschriften der SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen das Datum des Bauvertrags, der Kiellegung und der Ablieferung maßgebend ist
Vom 16. September 2014
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2014 S. 747)
1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, auf seiner fünfundsechzigsten Tagung (13. bis 17. Mai 2013), und der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner zweiundneunzigsten Tagung (12. bis 21. Juni 2013), haben in der Absicht, eine genaue Anleitung für die Anwendung der entsprechenden Anforderungen der SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen bereitzustellen, der vom Unterausschuss für Flaggenstaats-Implementierung vorbereiteten und in der Anlage angeführten, einheitlichen Auslegung der Anwendung der entsprechenden Anforderungen der SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen, für die das Datum des Bauvertrags, der Kiellegung und der Ablieferung maßgebend ist, zugestimmt.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügte Auslegung bei der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der SOLAS und MARPOL Übereinkommen anzuwenden und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
3 Dieses Rundschreiben ersetzt MSC-MEPC.5/Rundschreiben 4.
Einheitliche Auslegung der Anwendung von Regeln, für die in Bezug auf die Vorschriften der SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen das Datum des Bauvertrags, der Kiellegung und der Ablieferung maßgebend ist
1. Bei einigen Bestimmungen der SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen unterliegt die Anwendung der Regeln auf ein Schiff den Daten:
2. Für die Anwendung solcher Bestimmungen soll das Datum, an dem der Bauvertrag für optionale Schiffe abgeschlossen wurde, als das Datum ausgelegt werden, an dem der Hauptbauvertrag für den Bau einer Serie von Schiffen zwischen dem Reeder und dem Schiffbauer unterzeichnet wird, vorausgesetzt:
3 Die Anwendung von Regeln, die den in Absatz 1 genannten Vorgaben unterliegen, erfolgt wie nachstehend beschrieben:
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses sowie des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO MSC-MEPC.5/Rundschreiben 8, "Einheitliche Auslegung der Anwendung von Regeln, für die in Bezug auf die Vorschriften der SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen das Datum des Bauvertrags, der Kiellegung und der Ablieferung maßgebend ist", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |
(Stand: 23.11.2021)
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