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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

MEPC.1/Circ.640 *
Vorläufige Leitlinien für die Nutzung des Öltagebuchs zur freiwilligen Erklärung der an Bord behaltenen

November 2008
(VkBl. Nr. 3 vom 14.02.2009 S. 94)



1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt ist auf seiner 58. Sitzung (6. bis 10. Oktober 2008) übereingekommen, dass (MEPC 58/23, Abschnitte 10.33 und 10.35),

  1. wenn eine freiwillige Erklärung der an Bord behaltenen Mengen in Sammeltanks für ölhaltiges Bilgenwasser in das Öltagebuch, Teil 1, eingetragen wird, diese Eintragung unter Kennbuchstabe (1) (Weitere Betriebsvorgänge und allgemeine Bemerkungen) erfolgen soll; und
  2. die Erhitzung von Ölrückständen (Ölschlamm) als Methode zur Reduzierung des Volumens durch Verdampfung im Öltagebuch, Teil 1, unter Kennbuchstabe (C) (Sammlung und Abgabe bzw. Beseitigung von Ölrückständen (Ölschlamm und andere Ölrückstände)), Abschnitt 12.4, eingetragen werden soll.

2 Der Ausschuss ist übereingekommen, die genannten Informationen durch ein MEPC-Rundschreiben zu verbreiten und das Rundschreiben dem Unterausschuss Flag State Implementation (FSI) zur Kenntnis zu bringen, um die Übereinstimmung mit den Verfahren der Hafenstaatkontrolle zu gewährleisten.

3 Die Regierungen der Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Obiges ihren Schifffahrtsbehörden, einschließlich der Kontrollbeamten des Hafenstaates, Industrieverbänden und anderen Beteiligten mitzuteilen, um die einheitliche Anwendung der vorgenannten Vereinbarungen sicherzustellen.



Vorläufige Leitlinien für die Nutzung des Öltagebuchs zur freiwilligen Erklärung der an Bord behaltenen Mengen in Sammeltanks für ölhaltiges Bilgenwasser und der Erhitzung von Ölrückständen (Ölschlamm)

November 2008
(VkBl. Nr. 3 vom 14.02.2009 S. 94)



Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (MEPC) hat auf seiner 58. Sitzung Vorläufige Leitlinien für die Nutzung des Öltagebuchs zur freiwilligen Erklärung der an Bord behaltenen Mengen in Sammeltanks für ölhaltiges Bilgenwasser und der Erhitzung von Ölrückständen (Ölschlamm) beschlossen.

Diese Leitlinien wurden durch das MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ. 640 verteilt. Durch das Rundschreiben werden die Regierungen der Mitgliedstaaten aufgefordert, die Schifffahrtsbehörden, einschließlich der Kontrollbeamten des Hafenstaates, Industrieverbände und andere Beteiligte zu informieren, um die einheitliche Anwendung der Leitlinien sicherzustellen.

Das Rundschreiben wird nachstehend veröffentlicht.

ENDE

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