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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

MEPC.1/Circ.643
Leitlinien für die einheitliche Umsetzung der Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Anlagen zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraumbilgen von Schiffen während des Baumusterzulassungsverfahrens (Entschließung MEPC.107(49))

Vom 7. Juli 2009
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2009 S. 466)


Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation hat am 18. Juli 2003 die Entschließung MEPC.107(49) über eine Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Anlagen zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraumbilgen von Schiffen angenommen (VkBl. 2004 S. 672). Diese Neufassung der Richtlinien, die auf Anlage I Regel 14 Abs. 7" des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL-Übereinkommen) beruhen, gilt für am oder nach dem 1. Januar 2005 an Bord installierte Anlagen.

In seiner 58. Sitzung hat MEPC Leitlinien beschlossen, die eine einheitliche Umsetzung der Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Anlagen zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraumbilgen von Schiffen während des Baumusterzulassungsverfahrens gewährleisten.

Diese Leitlinien wurden mit dem MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.643 verteilt. Durch das Rundschreiben werden die Regierungen der Mitgliedstaaten aufgefordert, die Leitlinien bei der Umsetzung der Vorschriften der Entschließung MEPC.107(49) und bei der Prüfung von Anlagen zur Verhütung der Meeresverschmutzung für die Baumusterzulassung zu verwenden, und allen Beteiligten zur Kenntnis zu geben.

Das Rundschreiben wird nachstehend veröffentlicht. Bei der Erstellung der deutschen Übersetzung erfolgte eine Anpassung an die revidierte Fassung der Anlage I des MARPOL-Ubereinkommens (BGBl. 2007 II S. 397).

  1. Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) hat in seiner neunundvierzigsten Sitzung am 18. Juli 2003 die Entschließung MEPC.107(49) über eine Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Anlagen zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraumbilgen von Schiffen angenommen. Diese Neufassung der Richtlinien gilt für am oder nach dem 1. Januar 2005 an Bord installierte Anlagen.
  2. Die bei der Umsetzung der Neufassung der Richtlinien während des Baumusterzulassungsverfahrens gemäß den in der Neufassung der Richtlinien beschriebenen Normen gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass das beschriebene Verfahren in einigen Punkten ungenau ist und dass unterschiedliche Auslegungen der Richtlinien möglich sind.
  3. Dies zeigte sich insbesondere im Hinblick auf die Auslegung der Absätze 4.1.5, 1.2.9.6 (Teil 1), 3.2.2.3 (Teil 2) und der Prüfergebnisdiagramme (Anhang) der Neufassung der Richtlinien.
  4. Um sicherzustellen, dass sich die Zulassung der Ausrüstung im Rahmen dieser Anforderungen auf eine einheitliche Anwendung auf hohem Niveau stützt, müssen einzelne Punkte verdeutlicht werden.
  5. Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat in seiner achtundfünfzigsten Sitzung (6. bis 10. Oktober 2008), in Anerkenntnis der Notwendigkeit sachgerechte Anleitung für eine einheitliche Umsetzung der mit Entschließung MEPC.107(49) angenommenen Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Anlagen zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraumbilgen von Schiffen bereitzustellen, die in der Anlage wiedergegebenen Leitlinien (MEPC 58/23, Absatz 10.46) gebilligt, die im Rahmen des Baumusterzulassungsverfahrens zur Anwendung kommen sollen.
  6. Die Regierungen der Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die anliegenden Leitlinien für die Umsetzung der Anforderungen der Entschließung MEPC.107(49) und für die Prüfung von Anlagen zur Verhütung der Meeresverschmutzung für die Baumusterzulassung zu verwenden, und allen Beteiligten zur Kenntnis zu geben.

Die Anforderungen der Absätze 4.1.5, 1.2.9.6 (Teil 1), 3.2.2.3 (Teil 3) und die Prüfergebnisdiagramme (Anhang zu Anlage 1) der Neufassung der Richtlinien können unterschiedlich ausgelegt werden. Um eine einheitliche Anwendung dieser Vorschriften sicherzustellen, sollen die in Kursivschrift aufgeführten Leitlinien für eine einheitliche Umsetzung befolgt werden.

Absatz 4.1.5

Absatz 4.1.5 der Neufassung der Richtlinien stellt fest, dass nur das geringstmögliche Eingreifen von außen erforderlich sein soll, um die Anlage in Gang zu setzen. In Fällen, in denen die Anlage für Maschinenraumbilgen verwendet wird, soll es nicht erforderlich sein, Ventile und sonstige Apparaturen neu zu regeln, um die Anlage in Gang zu setzen. Die Anlage soll in der Lage sein, ohne Eingreifen von außen mindestens 24 Stunden im Normalbetrieb zu arbeiten.

Derzeitige Situation während der Baumusterzulassung

Der Zeitplan für das vollständige Baumusterzulassungsverfahren mit den Prüfflüssigkeiten der typen A, B und C beträgt ungefähr 9 Stunden. Obwohl die Anlage in der Lage sein soll, ohne Eingreifen von außen mindestens 24 Stunden im Normalbetrieb zu arbeiten, ist eine genaue Überprüfung dieses Betriebes nicht vorgeschrieben.

Mögliches Problem

Der Begriff "Normalbetrieb" ist nicht definiert. Darüber hinaus kann der Anlagenhersteller Einzelprüfungen mit jeder Prüfflüssigkeit durchführen oder Prüfergebnisse aus früheren Baumusterzulassungen verwenden.

Leitlinie

Absatz 4.1.5 der Entschließung MEPC.107(49) ist wie folgt auszulegen:

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