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Entschließung MEPC.76(40)
Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen
Vom 23. Februar 2007
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2007 S. 174; 23.02.2007 S. 185)
1 Zweck
1.1 Diese Spezifikation umfasst den Entwurf, die Herstellung, die Leistungsanforderungen, den Betrieb und die Prüfung von Verbrennungsanlagen, die für die Verbrennung von Müll und sonstigen Abfällen vorgesehen sind, die während des normalen Schiffsbetriebs anfallen.
1.2 Diese Spezifikation gilt für diejenigen Verbrennungsanlagen, die eine Leistung bis zu 1500 kW je Einheit haben.
1.3 Diese Spezifikation gilt nicht für Anlagen auf besonderen Verbrennungsschiffen, z.B. für die Verbrennung von Industrieabfällen wie Chemikalien, Rückstände bei der Herstellung usw.
1.4 Diese Spezifikation befasst sich weder mit der Stromversorgung der Anlage noch mit den Fundament- und Kaminbefestigungen.
1.5 Diese Spezifikation sieht Emissionsanforderungen in Anhang A1 und Brandschutzanforderungen in Anhang A2 vor. Vorgaben für Verbrennungsanlagen mit eingebauter Wärmerückgewinnungsanlage und Vorgaben für die Rauchgastemperatur sind in Anhang A3 bzw. Anhang A4 angegeben.
1.6 Diese Spezifikation kann gefährliche Materialien, Betriebsabläufe und Ausrüstung einschließen. Diese Norm erhebt nicht den Anspruch, sich im Zusammenhang mit ihrer Anwendung mit allen Sicherheitsproblemen zu befassen. Es liegt in der Verantwortung des Anwenders dieser Norm, geeignete Sicherheits- und Gesundheitsverfahren einzuführen, und vor dem Einsatz die Anwendung behördlicher Einschränkungen einschließlich möglicher Hafenstaat-Einschränkungen festzulegen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Der Ausdruck "Schiff" bezeichnet ein Fahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird; er umfasst Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwasserfahrzeuge, schwimmendes Gerät und feststehende oder schwimmende Plattformen.
2.2 Der Ausdruck "Verbrennungsanlage" bezeichnet eine Einrichtung an Bord zum Verbrennen fester Abfälle, die etwa der Beschaffenheit von Haushaltsabfällen entsprechen, und flüssiger Abfälle, die beim Betrieb des Schiffes entstehen, z.B. Haushaltsabfälle, ladungsbezogene Abfälle, Abfälle aus Wartung und Instandhaltung, Betriebsabfälle, Ladungsrückstände, Fischfanggerät usw. Diese Einrichtung kann so ausgelegt sein, dass die entstehende Wärmeenergie wiederverwendet oder nicht wiederverwendet wird.
2.3 Der Ausdruck "Müll" bezeichnet alle beim üblichen Betrieb des Schiffes anfallenden Arten von Speise-, Haushalts- und Betriebsabfall, ausgenommen Frischfisch und Teile davon, entsprechend Anlage V zu MARPOL 73/78.
2.4 Der Ausdruck "Abfälle" bezeichnet nutzlose, nicht benötigte oder überflüssige Stoffe, die beseitigt werden sollen.
2.5 Der Ausdruck" Lebensmittelabfälle" bezeichnet alle an Bord, insbesondere in Küchen und Speiseräumen, anfallenden Abfälle an verdorbenen oder nicht verdorbenen Lebensmitteln wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Molkereiprodukte, Geflügel, Fleischprodukte, Lebensmittelreste, Teile von Lebensmitteln und alle sonstigen Stoffe, die durch solche Abfälle verunreinigt sind.
2.6 Der Ausdruck "Kunststoff" bezeichnet einen festen Stoff, der als wesentlichen Bestandteil einen oder mehrere synthetische organische Hochpolymere enthält und der durch Hitzeeinwirkung und/oder Druck entweder bei der Polymerisation oder bei der Herstellung des Endprodukts in seine Form gebracht wurde. Kunststoffe können hart und brüchig, aber auch weich und elastisch sein. Sie werden in der Schifffahrt zu sehr unterschiedlichen Zwecken benutzt, unter anderem als Verpackungsmaterial (luftdichte Abdeckungen, Flaschen, Behälter, Müllbeutel), im Schiffbau (Glasfaser- und Schichtstoffbauteile, Wandverkleidungen, Rohrleitungen, Isolierungen, Bodenbelag, Teppiche, Textilien, Farben und Lacke, Klebstoffe, elektrische und elektronische Bauteile), als Wegwerfbesteck und -becher, Tüten, Folien, Schwimmkörper, Fischnetze, Zurrbänder, Taue und Schnüre.
2.7 Der Ausdruck "Haushaltsabfälle" bezeichnet alle Arten von Lebensmittel- und sonstigen Abfällen, die in den Aufenthaltsräumen an Bord im Sinne dieser Spezifikation anfallen.
2.8 Der Ausdruck "ladungsbezogene Abfälle" bezeichnet alle Stoffe, die aufgrund ihrer Verwendung an Bord für Zwecke des Stauens oder des Umschlags von Ladung zu Abfall geworden sind. Zu den ladungsbezogenen Abfällen zählen unter anderem Stauholz, Paletten, Schalungs- und Verpackungsmaterial, Sperrholz, Papier, Pappe, Draht und Stahlbänder zum Verzurren.
2.9 Der Ausdruck "Abfälle aus Wartung und Instandhaltung" bezeichnet Stoffe, die sich im Maschinenbereich und im Deckbereich im Lauf von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten und im Betrieb des Schiffes angesammelt haben, wie etwa Ruß (Sott), Ablagerungen aus Maschinen, abgekratzte Farbe, Deckskehricht, Abfälle vom Maschinenreinigen, Putzlappen und so weiter.
2.10 Der Ausdruck "Betriebsabfälle" bezeichnet alle ladungsbezogenen Abfälle, alle Abfälle aus Wartung und Instandhaltung (einschließlich Asche und Schlacke) sowie die nach Absatz 2.13 als Müll definierten Ladungsrückstände.
2.11 Der Ausdruck "Ölschlamm" bezeichnet Ölschlamm aus Brennstoff- und Schmieröl-Separatoren, Schmieröl-Abfallreste von Haupt- und Hilfsmaschinenanlagen, Abfallöl aus Bilgenwasser-Separatoren, Leckwannen bzw. Leckschalen usw.
(Stand: 13.01.2022)
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