Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.220(82)
Annahme von Änderungen des internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut

Vom 2. November 2009
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2009 S. 752)



Siehe Fn. *

(angenommen am 8. Dezember 2006)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

im Hinblick auf Entschließung MSC.5(48), mit welcher der Schiffssicherheitsausschuss den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut angenommen hat (im Folgenden als "der IGC-Code" bezeichnet), der nach Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) als zwingend vorgeschrieben worden ist,

auch im Hinblick auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel VII/11.1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderungen des IGC-Codes,

nach Prüfung, auf seiner zweiundachtzigsten Tagung, der Änderungen des IBC-Codes, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren,

  1. beschliesst nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist,
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Januar 2008 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben,
  3. fordert die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Juli 2008 in Kraft treten,
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln,
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen des internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut

Kapitel 1 Allgemeines

1.3 Begriffsbestimmungen

1 In Absatz 1.3.2 werden die Wörter "des Kapitels II-2/3.3 der SOLAS-Änderungen von 1983" ersetzt durch "der Regel II-2/3.2 SOLAS".

2 Der vorhandene Absatz 1.3.34 wird durch folgenden neuen Absatz 1.3.34 ersetzt:

"1.3.34 "SOLAS" bezeichnet das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung".

Kapitel 3 Schiffseinteilung

3.3 Ladepumpen- und Ladekompressorräume

3 In Absatz 3.3.1.1 werden die Wörter "Regel II-2/58 der SOLAS-Änderungen von 1983" ersetzt durch "Regel II-2/9.2.4 SOLAS".

Kapitel 11 Brandschutz und Feuerlöscheinrichtungen

11.1 Brandsicherheitsvorschriften

4 In Absatz 11.1.1 werden die Wörter "des Kapitels

II-2 der SOLAS-Änderungen von 1983" ersetzt durch "des Kapitels II-2 SOLAS"; und die vorhandenen Unterabsätze .1 bis .3 werden durch folgende neuen Unterabsätze ersetzt:

1. Die Regeln 4.5.1.6 und 4.5.10 sind nicht anzuwenden

2. Regel 10.2, soweit sie auf Frachtschiffe anzuwenden ist, und die Regeln 10.4 und 10.5 sollen insoweit angewendet werden, als sie auf Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 2.000 und mehr anzuwenden wären;

3. Regel 10.5.6 soll auf Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 2000 und mehr angewendet werden;

4. die folgenden Regeln des Kapitels II-2 SOLAS betreffend Tankschiffe sind nicht anzuwenden und werden durch die Kapitel und Abschnitte des Code wie folgt ersetzt:

Regel ersetzt durch
10.10 11.6
4.5.1.1 und 4.5.1.2 Kapitel 3
4.5.5 und 10.8 11.3 und 11.4
10.9 11.5

5. die Regeln 13.3.4 und 13.4.3 sind auf Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr anzuwenden."

11.2 Hauptfeuerlöschleitung

5 In Absatz 11.2.1 werden die Wörter "Regeln II-2/4 und II-2/7 der SOLAS-Änderungen von 1983" ersetzt durch "Regeln II-2/10.2, II-2/10.4 und (I2/10.5 SOLAS", die Wörter "Regeln 4.2.1 und 4.4.1" ersetzt durch "Regeln II-2/10.2.2.4.1 und II2/10.2.1.3 SO-LAS" und "Regel 4.4.2" ersetzt durch "Regel II-2/10.2.1.6 SOLAS".

6 In Absatz 11.2.2 werden die Wörter "Regeln II-2/4.5.1 und II-2/4.8 der SOLAS-Änderungen von 1983 für Schlauchlängen von nicht mehr als 33 m" ersetzt durch "Regeln II-2/10.2.1.5.1 and II2/10.2.3.3 SOLAS für Schlauchlängen entsprechend Regel II-2/10.2.3.1.1 SOLAS".

11.5 Ladekompressoren- und Pumpenräume

7 In Absatz 11.5.1 werden die Wörter "Regel II-2/5.1 und .2 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt durch "Regel II-2/10.9.1.1 SOLAS", und die Wörter "Regel II2/5.1.6 in der Fassung der 1983er Änderungen des SOLAS-Übereinkommens" ersetzt durch "Regeln II-2/10.9.1.1.1 SOLAS".

8

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion