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Entschließung MSC.240(83)in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses
Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung (Übersetzung)
Vom 1. März 2010
(BGBl II Nr. 5 vom 10.03.2010 S. 106)
<>
Siehe 21. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 12. Oktober 2007)
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
sowie in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) und des Artikels VI des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen (im Folgenden als "SOLAS-Protokoll von 1988" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung des SOLAS-Protokolls von 1988;
nach der auf seiner dreiundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des SOLAS-Protokolls von 1988, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens und Artikel VI des SOLASProtokolls von 1988 vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Anlage
Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung
Anhang
Änderungen und Ergänzungen des Anhangs zur Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Form des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe
1. Nach Absatz 2.9 werden in dem mit den Wörtern "Hiermit wird bescheinigt" beginnenden Abschnitt folgende neue Absätze 2.10 und 2.11 angefügt:
"2.10 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach Regel II-2/17 des Übereinkommens aufweist/ nicht aufweist1);
2.11 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen auf dem Gebiet der Brandsicherheit als Anhang beigefügt ist/nicht beigefügt ist1;
1) Nichtzutreffendes streichen."
2 In dem mit den Wörtern "Hiermit wird bescheinigt" beginnenden Abschnitt wird in der Tabelle innerhalb des Absatzes 2.1.3 die Bezugnahme auf "Regel II-1/13" ersetzt durch die Bezugnahme auf "Regel II-1/184)", die Bezeichnungen "C.1, C.2, C.3" werden ersetzt durch die Bezeichnungen "P.1, P.2, P.3" und folgende Fußnote wird angefügt:
"4) Bei vor dem 1. Januar 2009 gebauten Schiffen sollen die jeweiligen Unterteilungsbezeichnungen "C.1, C.2 und C.3" verwendet werden."
Form des Bau-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe
3 Nach Absatz 4 werden in dem mit den Wörtern "Hiermit wird bescheinigt" beginnenden Abschnitt folgende neue Absätze 5 und 6 eingefügt:
"5 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach Regel II-2/17 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist4);
6 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen auf dem Gebiet der Brandsicherheit als Anhang beigefügt ist/nicht beigefügt ist4.
4) Nichtzutreffendes streichen."
Form des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe
4 Nach Absatz 2.6 werden in dem mit den Wörtern "Hiermit wird bescheinigt" beginnenden Abschnitt folgende neue Absätze 2.7 und 2.8 angefügt:
"2.7 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach Regel II-2/17 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist4);
2.8 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen auf dem Gebiet der Brandsicherheit als Anhang beigefügt ist/nicht beigefügt ist4;
4) Nichtzutreffendes streichen."
Form des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe
5 Nach Absatz 2.10 werden in dem mit den Wörtern "Hiermit wird bescheinigt" beginnenden Abschnitt folgende neue Absätze 2.11 und 2.12 angefügt:
"2.11 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach RegelII-2/17 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist4);
(Stand: 29.08.2018)
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