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Entschließung MSC.252(83)
Leistungsanforderungen für integrierte Navigationssysteme (INS)
Vom 4. Februar 2011
(VkBl. Nr. 52/2011 S. 155; 18.05.2020 S. 337 (452(99)) 20)
(angenommen am 8. Oktober 2007)
Siehe Fn. *
Empfehlungen zu den geänderten Leistungsanforderungen für integrierte Navigationssysteme,
entsprechen.
Leistungsanforderungen für integrierte Navigationssysteme (INS).
Annahme der geänderten Leistungsanforderungen für integrierte Navigationssysteme (INS)
Der Schiffssicherheitsausschuss,
in Anbetracht des Artikels 28b) des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation die Aufgaben des Ausschusses betreffend,
sowie in Anbetracht der Entschließung A.886(21), mit der die Versammlung dem Schiffssicherheitsausschuss bzw. dem Meeresumweltschutzausschuss die Aufgabe übertragen hat, Leistungsanforderungen und technische Spezifikationen im Namen der Organisation anzunehmen und zu ändern,
ferner in Anbetracht von Regel V/15 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), 1974, die Grundlagen der Brückenkonstruktion, Konstruktion und Anordnung von Navigationssystemen und -anlagen sowie die Abläufe auf der Brücke betreffend,
im Hinblick darauf, dass SOLAS Regel V/18 baumustergeprüfte Navigationssysteme vorschreibt, die den einschlägigen Leistungsanforderungen entsprechen,
in Anbetracht der erforderlichen Überarbeitung der Leistungsanforderungen für integrierte Navigationssysteme (INS), die aufgrund integrierter und verbesserter Funktionen geographische, verkehrs- und umweltbedingte Gefahren vermeiden und dadurch die Sicherheit des Schiffsverkehrs erhöhen sollen,
nach Prüfung der vom Unterausschuss "Sicherung der Seefahrt" auf seiner 53. Sitzung und vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner 83. Sitzung abgegebenen
1 Zweck integrierter Navigationssysteme
1.1 Integrierte Navigationssysteme (INS) sollen aufgrund integrierter und erweiterter Funktionen geographische, verkehrs- und umweltbedingte Gefahren vermeiden und dadurch die Sicherheit des Schiffsverkehrs erhöhen.
1.2 Durch Verknüpfung und Integration von Funktionen und Informationen bietet das INS dem Anwender einen "Mehrwert" bei der Planung, Überwachung bzw. Steuerung des sicheren Schiffsverkehrs und der Fahrt des Schiffs.
1.3 Die Integritätskontrolle ist Teil der INS-Funktionen. Das INS dient dadurch der Sicherheit des Schiffsverkehrs, dass es Eingaben aus mehreren Datenquellen bewertet und so kombiniert, dass rechtzeitig vor Eintritt von Gefahrensituationen, Systemausfällen oder einer Verschlechterung der Datenintegrität Warnmeldungen ausgelöst werden.
1.4 Das INS bietet dem Anwender richtige, aktuelle und klare Informationen und gibt diese Informationen an untergeordnete INS-Systeme und -funktionen sowie andere angeschlossene Geräte weiter.
1.5 Das INS unterstützt das Zustands- und Situationsbewusstsein.
1.6 Das INS schützt durch Berücksichtigung des Faktors Mensch den Anwender vor Überlastung und gewährleistet durch Ergänzung der nautischen Fähigkeiten und Kompensation der Leistungsgrenzen des Nautikers die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs.
1.7 Das INS soll für den Anwender und die von ihm zu erfüllende Aufgabe nachweislich von Nutzen sein.
1.8 Der Zweck des Alert-Managements (Definition für "Alert" s. Anhang 1) wird in Modul C erläutert.
2 Leistungsumfang
2.1 Navigationsaufgaben.
2.1.1 Ein integriertes Navigationssystem (INS) umfasst Navigationsaufgaben wie "Routenplanung", "Routenüberwachung", "Kollisionsverhütung", "Schiffssteuerungsdaten", "Navigationsstatus und -datenanzeige" sowie "Alert-Management" einschließlich der in das System integrierten jeweiligen Datenquellen, Daten und Anzeigen. Diese Aufgaben werden in Abschnitt 7 beschrieben.
2.1.2 Ein integriertes Navigationssystem (INS) besteht laut Definition aus Arbeitsstationen mit multifunktionellen Anzeigen, die mindestens die Navigationsaufgaben/-funktionen der
integrieren und kann über manuelle und/oder automatische Schiffssteuerungsfunktionen verfügen.
2.1.3 Weitere Pflichtaufgaben
2.1.3.1 Das INS schließt ein Alert-Management ein. Leistungsumfang und Anforderungen an das Alert-Management sind in Modul C angegeben.
2.1.3.2 Die Darstellung von Schiffssteuerungsdaten für die manuelle Steuerung laut Abschnitt 7.5.2 dieser Leistungsanforderungen ist Bestandteil des INS.
2.1.4 Weitere Navigationsaufgaben/-funktionen können in INS integriert werden.
2.2 Task Stations (Bedienplatz zum erfüllen einer Navigationsaufgabe; s. Definition Anhang 1)
(Stand: 29.03.2021)
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