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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See / MSC

Beschlussfassung über Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung
Entschließung MSC. 269(85)

Vom 15. April 2011
(BGBl. II Nr. 13 vom 21.04.2011 S. 506)


Siehe 23. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 4. Dezember 2008)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses

sowie in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;

nach der auf seiner fünfundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass

  1. die in Anlage 1 wiedergegebenen Änderungen als am 1. Januar 2010 angenommen gelten,
  2. die in Anlage 2 wiedergegebenen Änderungen als am 1. Juli 2010 angenommen gelten,

sofern nicht vor diesen Zeitpunkten mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;

3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung wie folgt in Kraft treten:

  1. die in Anlage 1 wiedergegebenen Änderungen am 1. Juli 2010 und
  2. die in Anlage 2 wiedergegebenen Änderungen am 1. Januar 2011;

4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlagen 1 und 2 zu übermitteln.

.

  Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung Anlage 1

Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen

Teil A
Allgemeines

Regel 2 - Begriffsbestimmungen

1 Nach Absatz 26 wird folgender neuer Absatz 27 angefügt:

"27 "IS Code 2008" bezeichnet den Internationalen Code über Intaktstabilität von 2008, der aus einer Einleitung, einem Teil a (der verbindlichen Charakter hat) und einem Teil B (der empfehlenden Charakter hat) besteht, in der durch Entschließung MSC.267(85) beschlossenen Fassung, sofern

  1. Änderungen der Einleitung und des Teils a des Codes nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen und in Kraft gesetzt worden und wirksam geworden sind und
  2. Änderungen des Teils B des Codes vom Schiffssicherheitsausschuss nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung beschlossen worden sind."

Teil B-1
Stabilität

Regel 5 - Angaben zur Intaktstabilität

2 In der Überschrift der Regel werden die Wörter "Angaben zur" gestrichen.

3 In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz angefügt:

"Zusätzlich zu allen weiteren anwendbaren Vorschriften dieser Regeln müssen Schiffe von 24 m Länge und darüber, die am oder nach dem 1. Juli 2010 gebaut worden sind, mindestens die Vorschriften des Teils a des IS-Codes 2008 erfüllen."

Kapitel II-2
Bauart - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung

Teil A
Allgemeines

Regel 1 - Anwendung

4 Es wird folgender neuer Absatz 2.3 angefügt:

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