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Entschließung MSC.325(90)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung
Vom 5. Dezember 2014
(Bgbl Nr. 30 vom 16.12.2014 S. 1121)
Siehe 25. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 24. Mai 2012)
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses; ferner in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I; nach der auf seiner neunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung | Anlage |
Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen
Teil B-1
Stabilität
Regel 8-1 - Systemanforderungen nach einem Wassereinbruch auf einem Fahrgastschiff
1 Die bisherige Regel II-1/8-1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Regel 8-1 Systemanforderungen und Betriebsinformationen nach einem Wassereinbruch auf einem Fahrgastschiff
1 Anwendung
Dieser Regel müssen Fahrgastschiffe entsprechen, die eine Länge nach der Begriffsbestimmung in Regel II-1/2.5 von 120 m oder mehr oder aber drei oder mehr senkrechte Hauptbrandabschnitte haben.
2 Verfügbarkeit wichtiger Systeme bei einem Schaden durch Wassereinbruch
Ein am oder nach dem 1. Juli 2010 gebautes Fahrgastschiff muss so entworfen sein, dass die in Regel II-2/21.4 aufgeführten Systeme betriebsfähig bleiben, wenn eine beliebige einzelne wasserdichte Abteilung des Schiffes geflutet ist.
3 Betriebsinformationen nach einem Wassereinbruch
Zur Bereitstellung von Betriebsinformationen für den Kapitän zum Zweck der sicheren Weiterfahrt in einen Hafen nach einem Wassereinbruch müssen am oder nach dem 1. Januar 2014 gebaute Fahrgastschiffe über
Kapitel III
Rettungsmittel und -vorrichtungen
Teil B
Vorschriften für Schiffe und Rettungsmittel
Regel 20 - Einsatzbereitschaft, Instandhaltung und Inspektionen
2 In Absatz 11.2 wird nach Unterabsatz 3. folgender neuer Unterabsatz 4. angefügt:
"4. Ungeachtet des Absatzes 11.2.3 muss die Prüfung von Aussetzsystemen für Frei-Fall-Rettungsboote unter Betriebsbedingungen entweder durch ein Aussetzen im freien Fall mit nur der für den Einsatz vorgesehenen Besatzung an Bord oder durch einen simulierten Aussetzvorgang nach Maßgabe der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien erfolgen."
Kapitel V
Sicherung der Seefahrt
Regel 14 - Schiffsbesatzung
3 Der bisherige Absatz 2 wird durch folgenden neuen Absatz ersetzt:
"2 Für jedes Schiff, auf das Kapitel I Anwendung findet, muss die Verwaltung
(Stand: 29.03.2021)
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