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Entschließung MSC.369(93) / Entschließung MEPC.250(66)
Änderungen des internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code)
Vom 25. Februar 2015
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2015 S. 257)
(angenommen am 22. Mai 2014)
Siehe Fn. *
DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,
IN ANBETRACHT des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
UNTER HINWEIS AUF Entschließung MSC.4(48), mit welcher er den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (im Folgenden als "IBC-Code" bezeichnet) angenommen hat, der nach Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) verbindlich wurde,
FERNER UNTER HINWEIS AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel 8.1 des Kapitels VII des Übereinkommens, die das Verfahren zur Änderung des IBC-Codes betreffen,
NACH der auf seiner dreiundneunzigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG der nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des IBC-Codes
Änderungen des internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code) | Anlage |
Kapitel 1 - Allgemeines
1 Die folgenden neuen Absätze 1.3.37 und 1.3.38 werden angefügt:
1.3.37 Der Ausdruck "Spülen" bezeichnet das Einleiten von Inertgas in einen Tank, der sich bereits in einem inerten Zustand befindet, mit dem Ziel einer weiteren Herabsetzung des Sauerstoffgehalts und/oder einer Herabsetzung des vorhandenen Gehalts von Kohlenwasserstoff oder anderen entzündlichen Dämpfen auf einen Wert, unter dem eine Verbrennung nicht unterstützt werden kann, wenn Luft darauffolgend in den Tank eingeleitet wird.
1.3.38 Der Ausdruck "Entgasen" bezeichnet den Vorgang, bei dem ein tragbares oder fest eingebautes Lüftungssystem zum Einleiten von Frischluft in einen Tank eingesetzt wird, um die Konzentration gefährlicher Gase oder Dämpfe auf einen Wert herabzusetzen, der für ein Betreten des Tanks sicher ist."
Kapitel 2 - Schwimmfähigkeit des Schiffes im Leckfall und Anordnung der Ladetanks
2.2 - Freibord und Intaktstabilität
2 Der Titel des Abschnitts 2.2 wird geändert in:
alt | neu |
Freibord und Intaktstabilität | "Freibord und Stabilität" |
3 Folgender neuer Absatz 2.2.6 wird angefügt:
"2.2.6 Alle Schiffe, die dem Code unterliegen, müssen mit einem Stabilitätsrechner ausgerüstet sein, der die Einhaltung der von der Verwaltung genehmigten Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften unter Berücksichtigung der von der Organisation empfohlenen Leistungsanforderungen* überprüfen kann:
(Stand: 29.03.2021)
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