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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.373(93)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW)

Vom 22. Februar 2016
(BGBl. II Nr. 5 vom 26.02.2016 S. 162)



Siehe Fn. *
(angenommen am 22. Mai 2014)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

ebenso gestützt auf Artikel XII des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ( STCW - im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend die Verfahren zur Änderung des Übereinkommens,

ferner gestützt darauf, dass die Versammlung mit Entschließung A.1070(28) den Code für die Anwendung der IMO - Instrumente (III-Code) angenommen hat,

unter Hinweis auf die vorgeschlagenen Änderungen des Übereinkommens, um die Verwendung des III-Codes verbindlich vorzuschreiben,

nach der auf seiner dreiundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Maßgabe des Artikels XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt, dass aufgrund der neuen Regel I/16 immer, wenn in dem III-Code (Anlage zu der Entschließung A.1070(28)) das Wort "soll" oder "sollen" verwendet wird, dieses als "muss" oder "müssen" zu lesen ist, mit Ausnahme der Absätze 29, 30, 31 und 32;
  3. bestimmt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens ebenso, dass die Änderungen des Übereinkommens als am 1. Juli 2015 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  4. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer viii des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens nach ihrer Annahme gemäß Nummer 3 dieser Entschließung am 1. Januar 2016 in Kraft treten;
  5. ersucht den Generalsekretär, in Übereinstimmung mit Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsparteien des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  6. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) in der jeweils geltenden Fassung Anlage

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

1Die folgenden neuen Begriffsbestimmungen werden am Ende der Regel I/1 Absatz 1.36 angefügt:

".37 der Ausdruck , Audit" bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind;

.38 der Ausdruck , Auditsystem" bezeichnet das von der Organisation unter Berücksichtigung der von ihr ausgearbeiteten Richtlinien eingerichtete Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten;

.39 der Ausdruck , Anwendungscode" bezeichnet den von der Organisation mit Entschließung A. 1070(28) angenommenen Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (III-Code);

.40 der Ausdruck , Auditnorm" bezeichnet den Anwendungscode."

2 Nach der bisherigen Regel I/15 wird folgende neue Regel I/16 angefügt:

alt neu
Regel I/16 Überprüfung der Einhaltung

1 Die im Sinne der Regel I/16 zu auditierenden Bereiche sind in der untenstehenden Tabelle angegeben:

Zu Auditierende Bereiche
Bezugnahme Bereich Bemerkungen und Zusammenfassung
Erstübermittlung von Angaben
Artikel IV, Regel I/7, und Abschnitt A-I/7, Absatz 2 Erstübermittlung von Angaben Regel I/7 übermittelt?

Wenn ja, hat der Schiffssicherheitsausschuss bestätigt, dass aus den übermittelten Angaben hervorgeht, dass den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens "voll und ganz Wirksamkeit" verliehen wurde?

Hat die Vertragspartei die Angaben nach Maßgabe von Artikel IV und
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