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Entschließung MSC.373(93)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW)
Vom 22. Februar 2016
(BGBl. II Nr. 5 vom 26.02.2016 S. 162)
Siehe Fn. *
(angenommen am 22. Mai 2014)
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
ebenso gestützt auf Artikel XII des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ( STCW - im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend die Verfahren zur Änderung des Übereinkommens,
ferner gestützt darauf, dass die Versammlung mit Entschließung A.1070(28) den Code für die Anwendung der IMO - Instrumente (III-Code) angenommen hat,
unter Hinweis auf die vorgeschlagenen Änderungen des Übereinkommens, um die Verwendung des III-Codes verbindlich vorzuschreiben,
nach der auf seiner dreiundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Maßgabe des Artikels XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) in der jeweils geltenden Fassung | Anlage |
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
1Die folgenden neuen Begriffsbestimmungen werden am Ende der Regel I/1 Absatz 1.36 angefügt:
".37 der Ausdruck , Audit" bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind;
.38 der Ausdruck , Auditsystem" bezeichnet das von der Organisation unter Berücksichtigung der von ihr ausgearbeiteten Richtlinien eingerichtete Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten;
.39 der Ausdruck , Anwendungscode" bezeichnet den von der Organisation mit Entschließung A. 1070(28) angenommenen Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (III-Code);
.40 der Ausdruck , Auditnorm" bezeichnet den Anwendungscode."
2 Nach der bisherigen Regel I/15 wird folgende neue Regel I/16 angefügt:
alt | neu | ||||||||||||||
Regel I/16 Überprüfung der Einhaltung
1 Die im Sinne der Regel I/16 zu auditierenden Bereiche sind in der untenstehenden Tabelle angegeben:
|
(Stand: 07.10.2020)
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