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Entschließung MSC.408(96)
Änderungen von Kapitel 2 des Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008 (SPS-Code 2008)
Vom 13. Oktober 2016
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2016 S. 675, Ber. 2024 S. 237)
(angenommen am 13. Mai 2016)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
Der Schiffssicherheitsausschuss,
gestützt auf Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
sowie gestützt auf Entschließung MSC. 266(84), mit der er den Code über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008 (SPS-Code 2008) annahm;
im Hinblick auf die Notwendigkeit die einschlägigen Bestimmungen des Codes zu ändern
nach Erwägung der vom Unterausschuss Schiffsentwurf und -konstruktion auf seiner dritten Tagung vorgeschlagenen Änderungen von Kapitel 2 des SPS-Codes 2008 bei seiner sechsundneunzigsten Tagung
Änderungen von Kapitel 2 des Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008 ( SPS-Code 2008)
Kapitel 2
Stabilität und Unterteilung
1 Der bestehende Absatz 2.2 wird durch den folgenden ersetzt:
alt | neu | ||||||
2.2 Die Unterteilung und Leckstabilität von Spezialschiffen soll grundsätzlich den Bestimmungen des Kapitels II-1 des SOLAS-Übereinkommens entsprechen, wobei das Schiff als Fahrgastschiff angesehen wird, das Spezialpersonal als Fahrgäste gelten und der Faktor R nach SOLAS-Regel II-1/6.2.3 wie folgt berechnet wird:
|
"2.2 Die Unterteilung und Leckstabilität von Spezialschiffen soll grundsätzlich den Bestimmungen des Kapitels II-1 SOLAS entsprechen, wobei das Schiff als Fahrgastschiff angesehen wird, und das Spezialpersonal als Fahrgäste gelten, und der Faktor R wie folgt berechnet wird:
Hierbei sind:
N = N1 + 2 N2 |
2 Der folgende neue Absatz 2.3 wird nach dem geänderten Absatz 2.2 hinzugefügt, und die bestehenden Absätze 2.3 bis 2.5 werden entsprechend umnummeriert:
"2.3 Sind die Einsatzbedingungen derart, dass die Erfüllung von Absatz 2.2 oben auf der Basis von N = N1 + 2 N2 undurchführbar ist, und ist die Verwaltung der Ansicht, dass ein angemessen reduzierter Grad der Gefährdung besteht, kann ein geringerer Wert für N genommen werden, auf keinen Fall aber weniger als N = N1 + N2."
3 Aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes 2.3 wird der Verweis im umnummerierten Absatz 2.5 zu Folgendem geändert:
"2.5 Für Spezialschiffe, für die 2.2.2 oder 2.2.3 gelten, sollen, sofern in 2.6 nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen von SOLAS-Kapitel II-1, Teile B-2, B-3 und B-4 gelten, als ob es sich bei dem Schiff um ein Frachtschiff und bei dem Spezial-Personal um Besatzungsmitglieder handelt. Die SOLAS - Regeln II-1/8 und II-1/8-1 müssen nicht erfüllt werden und SOLAS - Regeln II-1/14 und II-1/18 sind nicht anzuwenden."
________
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.408(96), "Änderungen von Kapitel 2 des Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008 (SPS-Code 2008)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.408(96), "Änderungen von Kapitel 2 des Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008 (SPSCode 2008) - Corrigendum -", in deutscher Sprache
Vom 29. Februar 2024 Az.: 11-3-0 |
(Stand: 25.04.2024)
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