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Entschließung MSC.411(97)
Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code)
Vom 25. Juli 2017
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2017 S. 771)
(angenommen am 25. November 2016)
Siehe Fn. *
Der Schiffssicherheitsausschuss,
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
im Hinblick auf Entschließung MSC.5(48), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (im Folgenden als " IGC-Code" bezeichnet) angenommen hat, der gemäß Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) rechtsverbindlich wurde,
auch im Hinblick auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel VII/ 11.1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des IGC-Codes,
nach der auf seiner siebenundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des IGC-Codes, die gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und in Umlauf gebracht worden waren,
Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC-Code)
Kapitel 3
Schiffseinteilung
3.2 Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräume sowie Kontrollstationen
Der bestehende Absatz 3.2.5 wird durch den folgenden ersetzt:
"3.2.5 Eckige und runde Schiffsfenster, die dem Ladungsbereich zugewandt sind, und solche, die in den Seitenwänden der Aufbauten und Deckshäuser innerhalb der in Absatz 3.2.4 angegebenen Grenzen eingebaut sind, müssen, mit Ausnahme der Brückenfenster, Fenster der Klasse "A-60" sein. Runde Schiffsfenster in der Außenhaut unterhalb des obersten durchlaufenden Decks und im ersten Deck des Aufbaus oder Deckshauses müssen feste (nicht öffnende) Fenster sein."
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.411(97), "Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |
(Stand: 18.02.2020)
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