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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.425(98)
Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code)

Vom 3. Januar 2018
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2018 S. 112)


(angenommen am 15. Juni 2017)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

unter Hinweis auf Entschließung MSC. 48(66), mit der er den Internationalen Rettungsmittel-Code ( LSA-Code) ("den LSA-Code") angenommen hat, der gemäß Kapitel III des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("des Übereinkommens") rechtsverbindlich wurde,

ferner unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel III/3.10 des Übereinkommens hinsichtlich des Verfahrens zur Änderung des LSA-Codes,

nach Berücksichtigung der Änderungen des LSA-Codes, die gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und in Umlauf gebracht wurden, auf seiner achtundneunzigsten Tagung,

  1. beschließt gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des LSA-Codes, deren Wortlaut in der Anlage zur vorliegenden Entschließung aufgeführt ist;
  2. bestimmt gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2019 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihre Ablehnung der Änderungen angezeigt haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Absatz 2 oben am 1. Januar 2020 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Kopien dieser Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Kopien dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen des internationalen Rettungsmittel-Codes ( LSA-Code )

Kapitel VI
Aussetz- und Einbootungsvorrichtungen

6.1 Aussetz- und Einbootungsvorrichtungen

1 Die Absätze 6.1.1.5 und 6.1.1.6 werden durch die folgenden ersetzt:

alt neu
6.1.1.5 Die Aussetzvorrichtung und ihr Zubehör mit Ausnahme der Windenbremsen müssen stark genug sein, um einer werkseitigstatischen Prüflast von mindestens der 2,2fachen Höchstbelastung standzuhalten.

6.1.1.6 Bei den Bauteilen und sämtlichen Blöcken, Läufern, Augen, Verbindungsgliedern, Befestigungen und allem übrigen im Zusammenhang mit einer Aussetzvorrichtung verwendeten Zubehör muss auf der Grundlage der ausgewiesenen Höchstbelastung und der äußersten Bruchfestigkeit des bei der Herstellung verwendeten Werkstoffs ein Sicherheitsfaktor berücksichtigt sein. Ein Sicherheitsfaktor von mindestens 4,5 muss bei allen Bauteilen und ein Sicherheitsfaktor von mindestens 6 bei den Läufern, Ketten, Verbindungsgliedern und Blöcken zugrunde gelegt werden.

 "6.1.1.5 Die Aussetzvorrichtung und ihr Zubehör mit Ausnahme der Winden müssen stark genug sein, um einer werkseitigen statischen Prüflast von mindestens der 2,2fachen Höchstbelastung standzuhalten.

6.1.1.6 Bei den Bauteilen und sämtlichen Blöcken, Läufern, Augen, Verbindungsgliedern, Befestigungen und allem übrigen im Zusammenhang mit einer Aussetzvorrichtung verwendeten Zubehör muss auf der Grundlage der ausgewiesenen Höchstbelastung und der äußersten Bruchfestigkeit der bei der Herstellung verwendeten Werkstoffe ein Sicherheitsfaktor berücksichtigt werden. Ein Sicherheitsfaktor von mindestens 4,5 muss bei allen Bauteilen einschließlich der Baugruppen der Winde angewendet werden und ein Sicherheitsfaktor von mindestens 6 muss bei Läufern, Vorläuferketten, Verbindungsgliedern und Blöcken zugrunde gelegt werden."

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.425(98), "Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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