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Entschließung MSC.436(99)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 14. November 2019
(BGBl. II Nr. 19 vom 21.11.2019 S. 910)
29. SOLAS-ÄndV
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) ("Übereinkommen") betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von Kapitel I;
ferner in Anbetracht der Entschließung MSC.421(98), mit der er unter anderem Änderungen der Regeln II-1/1 und II-1/8-1 des Übereinkommens beschlossen hat;
nach der auf seiner neunundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung | Anlage |
Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen
Teil A
Allgemeines
1 Nach dem bisherigen Absatz 1.1 werden die folgenden neuen Absätze 1.1.1 und 1.1.2 eingefügt:
"1.1.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Teile B, B-1, B-2 und B-4 dieses Kapitels nur auf Schiffe Anwendung,
1.1.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, stellt die Verwaltung bei Schiffen, die nicht unter Absatz 1.1.1 fallen, sondern am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaut sind, sicher,
2 Der bisherige Absatz 1.3.4
bezeichnet der Ausdruck "Änderungen und Veränderungen größerer Art" im Zusammenhang mit der Unterteilung und Stabilität von Frachtschiffen jegliche Veränderung in der Bauart, die das Ausmaß der Unterteilung des Schiffes berührt. Wird ein Frachtschiff in dieser Weise verändert, so ist nachzuweisen, dass das nach der Veränderung für das Schiff errechnete Verhältnis A:R nicht geringer ist als das vor der Veränderung für das Schiff errechnete Verhältnis A:R. In Fällen, in denen das Verhältnis A:R des Schiffes vor der Veränderung gleich oder größer als 1 ist, ist es jedoch nur erforderlich, dass das Schiff nach der Veränderung einen Wert a aufweist, der nicht geringer ist als der für das veränderte Schiff errechnete Wert R.
wird aufgehoben.
3 Der bisherige Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, stellt die Verwaltung bei Schiffen, die vor dem 1. Januar 2009 gebaut sind, sicher, |
(Stand: 10.02.2020)
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