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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.441(99)
Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code)

Vom 18. März 2019
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2019 S. 265)



(angenommen am 24. Mai 2018)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

im Hinblick auf Entschließung MSC.5(48), mit der er den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ("der IGC-Code"), der mit Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) ("das Übereinkommen") rechtsverbindlich geworden ist, angenommen hat,

auch im Hinblick auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel VII/ 11.1 des Übereinkommens bezüglich des Verfahrens zur Änderung des IGC-Codes,

nach erfolgter Prüfung der gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des IGC-Codes bei seiner neunundneunzigsten Tagung,

1 beschliesst, gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens, Änderungen des IGC-Codes, deren Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;

2 bestimmt, gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die genannten Änderungen als am 1. Juli 2019 angenommen gelten, soweit nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, den Generalsekretär der Organisation darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass sie Einspruch gegen die Änderungen erheben;

3 fordert die Vertragsregierungen auf, davon Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen, gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens, am 1. Januar 2020 nach ihrer Annahme gemäß dem obenstehenden Absatz 2 in Kraft treten;

4 ersucht den Generalsekretär, im Sinne des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, beglaubigte Abschriften der vorliegenden Entschließung und des Wortlautes der in der Anlage enthaltenen Änderungen an alle Vertragsregierungen des Übereinkommens zu übermitteln;

5 ersucht den Generalsekretär auch Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage an Mitglieder der Organisation, die keine Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, zu übermitteln.

.

Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC-Code ) Anlage

In Anhang 2 wird der bestehende Absatz 6 des Musters des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut mit folgendem Wortlaut ersetzt:

alt neu
6. dass das Schiff zu beladen ist:

1. * Nur in Übereinstimmung mit Ladefällen, die als übereinstimmend mit den Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften unter Verwendung des zugelassenen, entsprechend Absatz 2.2.6 des Codes installierten Stabilitätsrechners überprüft worden sind;

2. * wenn ein nach Absatz 2.2.7 des Codes zulässiger Verzicht Anwendung findet und der zugelassene Stabilitätsrechner, der nach Absatz 2.2.6 des Codes vorgeschrieben ist, nicht installiert ist, ist die Beladung in Übereinstimmung mit einem oder mehreren der folgenden genehmigten Verfahren vorzunehmen:

(i) * In Übereinstimmung mit den Ladefällen, die in dem genehmigten Ladungshandbuch aufgeführt, mit einem Stempel, dem Ausstellungsdatum und der Unterschrift der ausfertigenden Behörde oder einer von der Verwaltung anerkannten Organisation versehen sind; oder

(ii) * in Übereinstimmung mit den Ladefällen, die unter Verwendung eines zugelassenen Hilfsmittels an Land überprüft worden sind; oder

(iii) * in Übereinstimmung mit einem Ladefall, der innerhalb einer genehmigten Reihe von Ladefällen liegt, die in dem in vorstehender Ziffer (i) angegebenen Ladungshandbuch definiert sind; oder

(iv) * Übereinstimmung mit einem Ladefall, der unter Verwendung genehmigter kritischer KG/GM-Daten, die in dem in vorstehender Ziffer (i) angegebenen Ladungshandbuch definiert sind, überprüft worden ist;

3. * in Übereinstimmung mit den einschränkenden Bestimmungen zur Beladung,

die diesem Zeugnis beigefügt sind.

Wenn es erforderlich ist, das Schiff abweichend von den oben bezeichneten Anweisungen zu beladen, sind die notwendigen Berechnungen, die zur Begründung der vorgeschlagenen Ladefälle auszuführen sind, der ausfertigenden Behörde vorzulegen und können von dieser schriftlich genehmigt werden **.

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