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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.446(99)
Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code)

Vom 18. März 2019
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2019 S. 252)



(angenommen am 24. Mai 2018)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

auch gestützt auf Entschließung A.212(VII), mit der die Vollversammlung bei ihrer siebten Tagung den Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code) angenommen hat, der ergänzende Sicherheitsanforderungen zu den Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), in der jeweils geltenden Fassung, für Chemikalientankschiffe bereitstellt,

ferner gestützt auf Entschließung MEPC.20(22), mit der der Ausschuss zum Schutz der Meeresumwelt (MEPC) den BCH-Code angenommen hat, um ihn nach MARPOL rechtsverbindlich zu machen,

im Hinblick auf Entschließung MSC.29(61), mit der er auf seiner einundsechzigsten Tagung den überarbeiteten BCH-Code angenommen hat,

auch im Hinblick auf die Entschließungen MSC. 440(99) und MEPC. 303(72), mit denen er bzw. der MEPC übereinstimmende Änderungen des Eignungszeugnisses gemäß dem Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code) angenommen haben,

ferner im Hinblick auf Entschließung MEPC. 303(72), mit der der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt bei seiner zweiundsiebzigsten Tagung Änderungen des Eignungszeugnisses gemäß dem BCH-Code angenommen hat,

unter Berücksichtigung dessen, dass es höchst wünschenswert ist, dass die Vorschriften des BCH-Codes, die nach MARPOL rechtverbindlich und aus Sicherheitsgesichtspunkten empfehlend sind, bei der Annahme durch den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt und den Schiffssicherheitsausschuss weiterhin identisch bleiben,

nach der auf seiner neunundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen des Eignungszeugnisses gemäß dem BCH-Code, die vom Sekretariat vorbereitet wurden und anschließend vom Ausschuss auf seiner achtundneunzigsten Tagung angenommen wurden,

in der Erkenntnis der Notwendigkeit die genehmigten Änderungen des BCH-Codes an dem Datum in Kraft zu setzen, an dem die entsprechenden Änderungen des IBC-Code in Kraft treten,

1 beschliesst Änderungen des Eignungszeugnisses gemäß dem Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code), in der jeweils geltenden Fassung, deren Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;

2 bestimmt, dass die genannten Änderungen bei Annahme und Inkrafttreten der entsprechenden Änderung des Eignungszeugnisses gemäß dem IBC-Code, die mit Entschließung MSC. 440(99) angenommen wurden, am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

.

Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code) Anlage

Im Anhang wird der bestehende Absatz 6 des Musters des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut mit folgendem Wortlaut ersetzt:

"6 dass die durch Absatz 2.2.1.1 des Codes vorgeschriebenen Beladungs- und Stabilitätshandbücher in einer genehmigten Form an Bord vorhanden sind.

7 dass das Schiff zu beladen ist:

  1. * nur in Übereinstimmung mit Ladefällen, die als übereinstimmend mit den Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften unter Verwendung des zugelassenen, entsprechend Absatz 2.2.1.2 des Codes installierten Stabilitätsrechners überprüft worden sind;
  2. * wenn ein nach Absatz 2.2.1.3 des Codes zulässiger Verzicht gewährt wird und der zugelassene Stabilitätsrechner, der nach Absatz 2.2.1.2 des Codes vorgeschrieben ist, nicht installiert ist, ist die Beladung in Übereinstimmung mit einem oder mehreren der folgenden genehmigten Verfahren vorzunehmen:
    1. * in Übereinstimmung mit den Ladefällen, die in den genehmigten Beladungs- und Stabilitätshandbüchern aufgeführt sind, auf die in vorstehendem Absatz 6 verwiesen wird; oder
    2. * in Übereinstimmung mit den Ladefällen, die unter Verwendung eines zugelassenen Hilfsmittels an Land überprüft worden sind; oder
    3. * in Übereinstimmung mit einem Ladefall, der innerhalb einer genehmigten Reihe von Ladefällen liegt, die in den im vorstehenden Absatz 6 angegebenen Beladungs- und Stabilitätshandbüchern definiert sind; oder
    4. * in Übereinstimmung mit einem Ladefall, der unter Verwendung genehmigter kritischer KG/GM-Daten, die in den im vorstehenden Absatz 6 angegebenen Beladungs- und Stabilitätshandbüchern definiert sind, überprüft worden ist;
  3. * in Übereinstimmung mit den einschränkenden Bestimmungen zur Beladung, die diesem Zeugnis in Form eines Anhangs beigefügt sind.

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