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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.471(101)
Leistungsanforderungen für frei aufschwimmende Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB), die auf 406 MHz senden

Vom 18. Mai 2020
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2020 S. 361)



(angenommen am 14. Juni 2019)
Siehe Fn. *

der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

sowie gestützt auf die Regeln IV/7 Absatz 1 und 14 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), in der jeweils geltenden Fassung, bezüglich Funkverkehr im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS), durch die unter anderem bestimmt wird, dass Schiffe mit einer Funkbake zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB) ausgerüstet sein müssen, die mindestens den von der Organisation angenommenen Leistungsanforderungen zu entsprechen hat,

in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, Leistungsanforderungen für frei aufschwimmende EPIRB zu erstellen, die auf 406 MHz über Satelliten auf niedrigen Umlaufbahnen, auf mittleren Umlaufbahnen oder auf geostationären Umlaufbahnen des Cospas-Sarsat-Systems im Rahmen des GMDSS senden, um den verlässlichen Betrieb dieser Anlagen sicherzustellen und soweit möglich ein schädliches Zusammenwirken zwischen diesen Anlagen und anderer Kommunikations- und Navigationsausrüstung an Bord von Schiffen zu verhindern,

ferner in der Erkenntnis, dass EPIRB, als Bestandteil des GMDSS, die über das Cospas-Sarsat-System im Frequenzbereich 406-406.1 MHz senden, eine Typzulassung haben müssen, um die Integrität des Cospas-Sarsat-Satellitensystems sicherzustellen und Funkstörungen von weltraumgestützter Ausrüstung zu verhindern, unbefugte Übertragungen auszuschließen und den Leitstellen für Suche und Rettung verlässliche Daten zur Verfügung zu stellen,

nach erfolgter Prüfung der Empfehlung des Unterausschusses "Navigation, Communications and Search and Rescue" auf seiner sechsten Tagung,

  1. nimmt die Empfehlung für Leistungsanforderungen für frei aufschwimmende Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB), die auf 406 MHz senden, AN, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass frei aufschwimmende EPIRB, die auf der Frequenz 406 MHz senden und Bestandteil des GMDSS sind:
    1. wenn sie am oder nach dem 1. Juli 2022 aufgestellt werden, mindestens den Leistungsanforderungen und Anforderungen für die Typzulassung entsprechen, die in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben sind;
    2. wenn sie vor dem 1. Juli 2022 aufgestellt werden bzw. wurden, mindestens den Leistungsanforderungen entsprechen, die in der Anlage zu Entschließung A.810(19), in der durch Entschließungen MSC.56(66) und MSC.120(74) geänderten Fassung, sowie mindestens den Anforderungen für die Typzulassung entsprechen, die in Entschließung A.696(17) wiedergegeben sind;
    3. fordert die Partner im Rahmen von Cospas-Sarsat AUF, sicherzustellen, dass alle Änderungen der Spezifikationen für auf 406 MHz sendende Cospas-Sarsat Seenotfunkbaken, die Auswirkungen auf die genannten Leistungsanforderungen haben können, mit der Organisation vor ihrer Annahme abgestimmt werden;
    4. stimmt zu, dass alle Änderungsvorschläge zu dieser Entschließung mit den Partnern im Rahmen von Cospas-Sarsat vor ihrer Annahme abgestimmt werden;
    5. stimmt ferner zu, die Leistungsanforderungen fortdauernd zu überprüfen und bei Bedarf Änderungen zu beschließen.

Teil A - Allgemeines

1 Einleitung

Die Funkbake zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB) muss nicht nur den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst, den Vorgaben der entsprechenden ITU-R Empfehlungen und den allgemeinen Anforderungen, die in Entschließung A.694(17) festgelegt sind, entsprechen, sondern zusätzlich die folgenden Leistungsanforderungen erfüllen.

2 Allgemeines

2.1 Die EPIRB muss in der Lage sein, Notalarme, einschließlich kodierter Informationen der Seenotposition, die von einem Empfänger eines anerkannten weltweiten Satellitennavigationssystems (GNSS) mit weltweiter Abdeckung ermittelt wird, an Satelliten zu senden, die mit einem 406 MHz-Prozessor oder -Repeater für Suche und Rettung ausgestattet sind.

2.2 Die EPIRB muss ein automatisch frei aufschwimmender Typ sein. Die Ausrüstung sowie die Einbau- und Freigabevorrichtungen müssen zuverlässig sein und auch unter extremsten Bedingungen, die auf See herrschen können, ordnungsgemäß funktionieren.

2.3 Die EPIRB muss

  1. mit geeigneten Vorrichtungen zur Vermeidung der unbeabsichtigten Auslösung ausgestattet sein;
  2. so konstruiert sein, dass die elektrischen Teile bei einer Wassertiefe von 10 m für mindestens 5 Min. wasserdicht sind. Temperaturschwankungen von 45° beim Übergang von der Montageposition zum Eintauchen ins Wasser müssen berücksichtigt werden. Die schädlichen Einflüsse der Meeresumgebung, von Kondensation und eines Wassereintritts dürfen die Leistungsfähigkeit der Funkbake nicht beeinträchtigen;
  3. sich automatisch einschalten, sobald sie frei aufschwimmt;
  4. von Hand ein- und abgeschaltet werden können;
  5. mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die anzeigt, dass Signale ausgesendet werden;
  6. in ruhigem Wasser aufrecht schwimmen können und bei allen Seebedingungen über positive Stabilität und ausreichenden Auftrieb verfügen;
  7. einen Fall ins Wasser aus einer Höhe von 20 m unbeschädigt überstehen können;

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