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Entschließung MSC.471(101)
Leistungsanforderungen für frei aufschwimmende Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB), die auf 406 MHz senden
Vom 18. Mai 2020
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2020 S. 361)
(angenommen am 14. Juni 2019)
Siehe Fn. *
der Schiffssicherheitsausschuss,
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
sowie gestützt auf die Regeln IV/7 Absatz 1 und 14 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), in der jeweils geltenden Fassung, bezüglich Funkverkehr im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS), durch die unter anderem bestimmt wird, dass Schiffe mit einer Funkbake zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB) ausgerüstet sein müssen, die mindestens den von der Organisation angenommenen Leistungsanforderungen zu entsprechen hat,
in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, Leistungsanforderungen für frei aufschwimmende EPIRB zu erstellen, die auf 406 MHz über Satelliten auf niedrigen Umlaufbahnen, auf mittleren Umlaufbahnen oder auf geostationären Umlaufbahnen des Cospas-Sarsat-Systems im Rahmen des GMDSS senden, um den verlässlichen Betrieb dieser Anlagen sicherzustellen und soweit möglich ein schädliches Zusammenwirken zwischen diesen Anlagen und anderer Kommunikations- und Navigationsausrüstung an Bord von Schiffen zu verhindern,
ferner in der Erkenntnis, dass EPIRB, als Bestandteil des GMDSS, die über das Cospas-Sarsat-System im Frequenzbereich 406-406.1 MHz senden, eine Typzulassung haben müssen, um die Integrität des Cospas-Sarsat-Satellitensystems sicherzustellen und Funkstörungen von weltraumgestützter Ausrüstung zu verhindern, unbefugte Übertragungen auszuschließen und den Leitstellen für Suche und Rettung verlässliche Daten zur Verfügung zu stellen,
nach erfolgter Prüfung der Empfehlung des Unterausschusses "Navigation, Communications and Search and Rescue" auf seiner sechsten Tagung,
Teil A - Allgemeines
1 Einleitung
Die Funkbake zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB) muss nicht nur den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst, den Vorgaben der entsprechenden ITU-R Empfehlungen und den allgemeinen Anforderungen, die in Entschließung A.694(17) festgelegt sind, entsprechen, sondern zusätzlich die folgenden Leistungsanforderungen erfüllen.
2 Allgemeines
2.1 Die EPIRB muss in der Lage sein, Notalarme, einschließlich kodierter Informationen der Seenotposition, die von einem Empfänger eines anerkannten weltweiten Satellitennavigationssystems (GNSS) mit weltweiter Abdeckung ermittelt wird, an Satelliten zu senden, die mit einem 406 MHz-Prozessor oder -Repeater für Suche und Rettung ausgestattet sind.
2.2 Die EPIRB muss ein automatisch frei aufschwimmender Typ sein. Die Ausrüstung sowie die Einbau- und Freigabevorrichtungen müssen zuverlässig sein und auch unter extremsten Bedingungen, die auf See herrschen können, ordnungsgemäß funktionieren.
2.3 Die EPIRB muss
(Stand: 29.03.2021)
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