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Regelwerk

Entschließung MSC.474(102)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

(angenommen am 11. November 2020)
(BGBl. II Nr. 73 vom 28.02.2024)


(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("Übereinkommen") betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von Kapitel I;

nach der auf seiner 102. Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2023 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;

3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2024 in Kraft treten;

4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen

Teil A
Allgemeines

Regel 1 - Anwendung

1 Der bisherige Absatz 1.3

1.3 Im Sinne dieses Kapitels
  1. bezeichnet der Ausdruck "gebaute Schiffe" Schiffe, deren Kiel gelegt ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befinden;
  2. bezeichnet der Ausdruck "alle Schiffe" vor, am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaute Schiffe;
  3. wird ungeachtet des Baudatums ein Frachtschiff, das zu einem Fahrgastschiff umgebaut wird, als an dem Tag gebautes Fahrgastschiff angesehen, an dem der Umbau beginnt.

wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"1.3 Im Sinne dieses Kapitels

  1. bezeichnet der Ausdruck"gebaute Schiffe" Schiffe, deren Kiel gelegt ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befinden;
  2. bezeichnet der Ausdruck"am oder nach dem 1. Januar 2024 gebaute Schiffe" Schiffe,
    1. für die der Bauvertrag am oder nach dem 1. Januar 2024 geschlossen wird,
    2. falls kein Bauvertrag vorliegt, deren Kiel am oder nach dem 1. Juli 2024 gelegt wird oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden oder
    3. die am oder nach dem 1. Januar 2028 abgeliefert werden.
  3. bezeichnet der Ausdruck "alle Schiffe" vor, am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaute Schiffe;
  4. wird ungeachtet des Baudatums ein Frachtschiff, das zu einem Fahrgastschiff umgebaut wird, als an dem Tag gebautes Fahrgastschiff angesehen, an dem der Umbau beginnt."

Teil A-1
Bauweise der Schiffe

Regel II-1/3-8 - Schlepp- und Festmachausrüstung

2 Regel 3-8

1 Diese Regel findet Anwendung auf am oder nach dem 1. Januar 2007 gebaute Schiffe, gilt jedoch nicht für Notschleppvorrichtungen nach Regel II/3-4.

2 Alle Schiffe müssen mit Vorrichtungen, Ausrüstung und Zubehörteilen von ausreichender Zugfestigkeit ausgestattet sein, um die sichere Durchführung sämtlicher dem normalen Schiffsbetrieb zuzuordnender Schlepp- und Festmacharbeiten zu ermöglichen.

3 Die Vorrichtungen, die Ausrüstung und die Zubehörteile nach Absatz 2 müssen den einschlägigen Vorschriften der Verwaltung oder einer von der Verwaltung nach Regel I/6 anerkannten Stelle entsprechen.

4 Jedes Zubehörteil und jeder Ausrüstungsgegenstand nach dieser Regel muss gegebenenfalls deutlich mit einem Hinweis auf Einschränkungen im Zusammenhang mit seinem sicheren Betrieb beschriftet sein, wobei die Festigkeit seiner Befestigung am Schiffskörper zu berücksichtigen ist.

wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"1 Die Absätze 4 bis 6 finden Anwendung auf am oder nach dem 1. Januar 2007 gebaute Schiffe.

2 Die Absätze 7 und 8 finden nur auf Schiffe Anwendung,

  1. für die der Bauvertrag am oder nach dem 1. Januar 2024 geschlossen wird,

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