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Änderungstext
Entschliessung MSC.476(102) - Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code)
angenommen am 11. November 2020)
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2022 S. 247)
DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,
GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
IM HINBLICK AUF Entschließung MSC.5(48), mit der er den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (" IGC-Code") angenommen hat, der gemäß Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("das Übereinkommen") verbindlich gemacht wurde,
AUCH IM HINBLICK AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel VII/11 Absatz 1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des IGC-Codes,
NACH auf seiner einhundertzweiten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des IGC-Codes,
Entwurf der Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code) | Anlage |
Kapitel 6
Konstruktionswerkstoffe und Qualitätskontrolle
6.5 Schweißung metallischer Werkstoffe und zerstörungsfreie Prüfung
6.5.3 Schweißverfahrensprüfungen für Ladetanks und Prozessdruckbehälter
1 Absatz 6.5.3.5.1 wird mit Folgendem ersetzt:
alt | neu |
1. Zugversuche: Die Zugfestigkeit quer zur Schweißnaht darf nicht geringer sein als die festgelegte Nennzugfestigkeit des entsprechenden Grundwerkstoffes. Bei Aluminiumlegierungen ist hinsichtlich der Anforderungen an die Festigkeit des Schweißgutes von unangepassten Schweißnähten (wo das Schweißgut eine geringere Bruchfestigkeit als der Grundwerkstoff hat) ein Hinweis auf Absatz 4.18.1.3 vorzunehmen. In jedem Falle ist die Lage des Bruchs für Informationszwecke zu dokumentieren; | ".1 Zugversuche: Die Zugfestigkeit quer zur Schweißnaht darf nicht geringer sein als die festgelegte Nennzugfestigkeit des entsprechenden Grundwerkstoffes. Bei Werkstoffen wie Aluminiumlegierungen ist hinsichtlich der Anforderungen für die Festigkeit des Schweißgutes von unangepassten Schweißnähten (wo das Schweißgut eine geringere Bruchfestigkeit als der Grundwerkstoff hat) ein Hinweis auf Absatz 4.18.1.3 vorzunehmen. In jedem Falle ist die Lage des Bruchs für Informationszwecke zu dokumentieren;" |
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Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.476(102), "Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code)" in der jeweils geltenden Fassung", in deutscher Sprache
Vom 04. April 2022 Az.: 11-3-0 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.476(102), "Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code)" in der jeweils geltenden Fassung", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
ENDE |
(Stand: 31.05.2022)
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