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Entschließung MSC.506(105) - Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009 (2009 MODU-Code)
(angenommen am 28. April 2022)
(VkBl. Nr. 3 vom 15.02.2024 S. 113)
DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,
GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
AUCH GESTÜTZT DARAUF, dass die Vollversammlung bei der Annahme von Entschließung A.1023(26) Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009 ( 2009 MODU-Code) den Ausschuss damit beauftragte, den Code, soweit zweckmäßig, unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Entwurf und Technologie in Abstimmung mit einschlägigen Organisationen zu ändern,
IM HINBLICK AUF die Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, die mit Entschließung MSC.496(105) angenommen wurden,
NACH DER auf der 105. Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der darauffolgenden Änderungen des 2009 MODU-Codes,
1 BESCHLIESST die Änderungen des 2009 MODU-Codes, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2 FORDERT alle betroffenen Regierungen AUF, die entsprechenden Schritte einzuleiten, um die angehängten Änderungen des 2009 MODU-Codes zum 1. Januar 2024 rechtlich wirksam lassen zu werden.
Anlage
Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009 (2009 MODU-Code)
Kapitel 10
Rettungsmittel und Rettungsgerät
1 Die Absätze 10.14, 10.14.1 und 10.14.2
10.14 Funktechnische RettungsmittelUKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen)
10.14.1 Alle Rettungsboote müssen ein UKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen) mitführen. Zusätzlich müssen mindestens zwei UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/ Empfangen) auf der MODU verfügbar sein, die so gelagert werden, dass sie rasch in jedes Rettungsfloß verbracht werden können. Alle UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/ Empfangen) müssen Leistungsanforderungen entsprechen, die nicht geringer sind, als die von der Organisation angenommenen.36
Radartransponder
10.14.2 Alle Rettungsboote müssen einen Radartransponder mitführen. Zusätzlich müssen mindestens zwei Radartransponder auf der MODU verfügbar sein, die so gelagert werden, dass sie rasch in jedes Rettungsfloß verbracht werden können. Alle Radartransponder müssen Leistungsanforderungen entsprechen, die nicht geringer sind, als die von der Organisation angenommenen.37
werden mit Folgendem ersetzt:
"10.14 [bleibt offen*]
*) Die Bestimmungen bezüglich der funktechnischen Rettungsmittel wurden nach Kapitel 11 (unter Verweis auf Entschließung MSC.506(105)) verschoben. Der Absatz 10.14 wurde bewusst offen gelassen, um eine Umnummerierung der bestehenden Regeln zu vermeiden."
Kapitel 11
Funkverkehr und Navigation
2 Der Wortlaut des Kapitels 11
11.1 AllgemeinesDer Zweck dieses Kapitels ist, Mindestvorgaben für Navigationsausrüstung und für Not- und Sicherheitsfunkverkehr zwischen beweglichen Offshore-Bohrplattformen und Küstenfunkstellen, Schiffen und unterstützenden Luftfahrzeugen vorzugeben.
11.2 Schulung
Für den Funkverkehr verantwortliches Personal muss eine Schulung für den Gebrauch der IMO Standardredewendungen erhalten.43
11.3 Plattformen mit eigenem Antrieb
Jede Plattform muss die anwendbaren Bestimmungen betreffs Funkstationen auf Frachtschiffen in SOLAS Kapitel IV einhalten.44
11.4 Geschleppte Plattformen ohne eigenen Antrieb
11.4.1 Die Bestimmungen für Plattformen ohne eigenen Antrieb im Schlepp, wenn sie besetzt sind, hängen von den im schleppenden Schiff eingebauten Funkanlagen ab, wie in den Absätzen 11.4.2 und 11.4.3 dargelegt.
11.4.2 In Fällen, in denen das schleppende Schiff die in SOLAS Kapitel IV vorgeschriebenen Anforderungen betreffs Funkverkehr von Schiffen vollständig erfüllt, muss die geschleppte Plattform, wenn sie besetzt ist:
- ausgestattet werden mit UKW Einrichtungen, wie durch SOLAS Regeln IV/7.1.145 und 7.1.2 vorgeschrieben, sowie mit GW Einrichtungen, wie sie durch die Regeln IV/9.1.1 und 9.1.2 vorgeschrieben sind;
- ausgestattet werden mit der Satelliten EPIRB oder der durch SOLAS Regel IV/7.1.6 vorgeschriebenen EPIRB, entsprechend dem Seegebiet, in dem die Plattform geschleppt wird; und
- anforderungsgemäß mit Einrichtungen für den automatischen Empfang von Navigations- und Wetterwarnungen ausgestattet werden, gemäß SOLAS Regeln IV/7.1.4 und IV/7.1.5.
11.4.3 In Fällen, in denen das schleppende Schiff die in SOLAS Kapitel IV vorgeschriebenen Anforderungen betreffs Funkverkehr von Schiffen nicht vollständig erfüllt, muss die geschleppte Plattform, wenn sie besetzt ist, alle anwendbaren Bestimmungen betreffs Funkverkehr einhalten, die in SOLAS Kapitel IV vorgeschrieben sind.46
11.5 Am Einsatzort befindliche oder mit Bohrtätigkeiten beschäftigte Plattformen
(Stand: 27.02.2024)
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