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Entschließung MSC.64(67)
Annahme von neuen und ergänzten Leistungsanforderungen
Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 211)
Siehe Fn *
(angenommen am 4. Dezember 1996)
Der Schiffsicherheitsausschuß,
gestützt auf Artikel 28(b) des Übereinkommens über die Internationale Schiffahrts-Organisation bezüglich der Aufgaben des Ausschusses,
weiterhin gestützt auf Entschließung A.825(19), mit der die Versammlung entschieden hat, daß die Verabschiedung von Leistungsanforderungen für Funk- und Navigationsanlagen, einschließlich der Zusätze, vom Schiffssicherheitsausschuß im Namen der Organisation wahrgenommen werden soll,
unter Berücksichtigung der neuen Leistungsanforderungen und Ergänzungen zu bestehenden Leistungsanforderungen, die vom Unterausschuß "Sicherung der Seefahrt" auf seiner 42. Sitzung erarbeitet und von der Versammlung angenommen wurden.
Empfehlung von Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte DGPS- und DGLONASS-See-Funkbaken-Empfangsanlagen | Anhang 2 |
1 Einführung
1.1 Differential-Korrektur-Sender senden Informationen zur Verbesserung des Weltweiten Positionierungssystems (GPS) und des Weltweiten Navigations-Satelliten-Systems (GLONASS) hinsichtlich der Genauigkeit und Zuverlässigkeit aus, die zur Einfahrt in und Ansteuerung von Häfen und anderen Gewässern erforderlich sind, in denen das Manövrieren eingeschränkt ist. Die Differential-Korrekturen haben regionale Gültigkeit und werden von verschiedenen Dienstanbietern ausgesendet. Diese Dienstanbieter senden verbessernde Korrekturen entweder für GPS oder GLONASS oder beide Systeme aus.
1.2 Anlagen für den Empfang und das ordnungsgemäße Entschlüsseln der differentiellen GPS- und GLONASS-See-Funkbaken-Aussendungen (in voller Übereinstimmung mit ITU-R M.823), die für Navigationszwecke auf Schiffen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht größer als 50 Knoten, sollen zusätzlich zu den in der Entschließung A.694(17) enthaltenen allgemeinen Anforderungen den folgenden minimalen Leistungsanforderungen entsprechen.
1.3 Der Standard deckt die grundlegenden Anforderungen an See-Funkbakeneinrichtungen ab, die Korrekturen für die Positionierungseinrichtungen liefern. Sie behandeln keine weiteren Berechnungsmöglichkeiten, die von den Einrichtungen ausführbar sein können.
2 DGPS- und DGLONASS-See-Funkbaken-Empfangsanlage
Die Begriffe "DGPS- und DGLONASS-See-Funkbaken-Empfangsanlage", wie sie in dieser Leistungsanforderung benutzt werden, schließen alle Baugruppen und Einheiten ein, die für das einwandfreie Ausführen der vorgesehenen Funktionen nötig sind. Die Anlage soll die folgenden Mindesteinrichtungen enthalten:
3 Funktionsanforderungen
Die DGPS- und DGLONASS-See-Funkbaken-Empfangsanlage soll:
(Stand: 29.08.2018)
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