umwelt-online: Entschließung MSC.97(73) Annahme des Internationaler Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (2)
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7.4.3 Beschränkte Verwendung brennbarer Werkstoffe
7.4.3.1 Alle Trennflächen, Decken oder Verkleidungen, die keine feuerwiderstandsfähigen Trennflächen sind, müssen aus nichtbrennbaren oder feuerhemmenden Werkstoffen bestehen. Luftzugsperren müssen aus nichtbrennbaren oder feuerhemmenden Werkstoffen bestehen.
7.4.3.2 Interpr.1102 10a Sind Isolierungen in Bereichen angebracht, in denen sie mit entzündbaren flüssigen Stoffen oder deren Dämpfen in Berührung kommen können, muss ihre Oberfläche für derartige entzündbare flüssige Stoffe oder Dämpfe undurchlässig sein. Die Brandisolierung in solchen Räumen darf mit Blech (nicht perforiert) oder dampfdichtem Glasgewebe, dichtschließend an den Stößen, abgedeckt sein.
7.4.3.3 Interpr.1102 10a Möbel und Einrichtungsgegenstände in Gesellschaftsräumen und Besatzungsunterkünften müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
7.4.3.4 Interpr.1102 10a Vorbehaltlich Absatz 7.4.3.5 müssen als Mindestforderung die folgenden Oberflächen aus schwerentflammbarem Werkstoffen bestehen:
7.4.3.5 10a Absatz 7.4.3.4 gilt nicht für Glaswände sowie eckige und runde Schiffsfenster, die als nichtbrennbar und als die Anforderungen für schwerentflammbare Oberflächen oder Gegenstände und Werkstoffe nach Absatz 7.4.3.3 erfüllend angesehen werden *.
7.4.3.6 10a Werkstoffe für Wärmeisolierung und Schallschutz müssen nichtbrennbar oder feuerhemmend sein. Dampfsperren und Klebstoffe, die im Zusammenhang mit der Isolierung verwendet werden, sowie die Isolierung von Komponenten der Rohrleitungen von Kalt-Systemen, brauchen nicht aus nichtbrennbarem oder feuerhemmendem Werkstoff zu bestehen; sie müssen jedoch in möglichst geringer Menge verwendet werden, und ihre freiliegenden Flächen müssen schwerentflammbar sein.
7.4.3.7 10a Freiliegende Flächen in Gängen und Treppenschächten sowie von Schotten (einschließlich Fenster), Wand- und Deckenverkleidungen in allen Gesellschaftsräumen, Besatzungsunterkünften, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen, innenliegenden Sammelplätzen und Evakuierungsstationen müssen aus Werkstoffen bestehen, die bei einem Brand keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch und giftigen Stoffen erzeugen können; dies ist in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen.
7.4.3.8 10a Leerzellen, in denen zur Auftriebserzeugung brennbare Werkstoffe geringer Dichte verwendet werden, müssen gegenüber benachbarten brandgefährdeten Bereichen durch feuerwiderstandsfähige Trennflächen entsprechend den Tabellen 7.4-1 und 7.4-2 geschützt sein.
Außerdem müssen die Zellen und ihre Verschlusseinrichtungen gasdicht sein, dürfen aber mit einer Lüftung ins Freie versehen sein.
7.4.3.9 10a In Räumen, in denen Rauchen gestattet ist, müssen geeignete, nichtbrennbare Aschenbecher vorgesehen sein. In Räumen, in denen Rauchen nicht gestattet ist, müssen entsprechende Hinweisschilder angebracht sein.
7.4.3.10 10a Abgasrohre müssen so angeordnet sein, dass die Gefahr eines Brandes auf ein Minimum beschränkt ist. Demzufolge muss das Abgassystem isoliert sein, und alle Abteilungen und Konstruktionen, die mit dem Abgassystem in Berührung kommen oder solche, die durch erhöhte Temperaturen, verursacht durch Abgase bei Normalbetrieb oder in einem Notfall, beeinträchtigt werden, müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff hergestellt oder zum Schutz gegen hohe Temperaturen abgeschirmt und mit nichtbrennbarem Werkstoff isoliert sein.
7.4.3.11 10a Abgassammelleitungen oder -rohre müssen so gebaut und angeordnet sein, dass Abgase sicher abgeführt werden.
(Stand: 29.08.2018)
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