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Entschließung A.1045(27)
Lotsenversetzeinrichtungen
Vom 13. Januar 2014
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2014 S. 93)
Siehe Fn. *
(beschlossen am 30. November 2011)
Die Vollversammlung,
gestützt auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) bezüglich der Aufgaben der Vollversammlung in Bezug auf Vorschriften und Richtlinien betreffend die Schiffssicherheit,
unter Hinweis auf die geltende Regel V/ 23 des Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS), in seiner jeweils geltenden Fassung,
nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner siebenundachtzigsten Tagung gemachten Empfehlung,
Empfehlung für Lotsenversetzeinrichtung
1 Allgemeines
Die Schiffbauer werden aufgefordert, schon im frühen Entwurfsstadium alle Aspekte der Lotsenversetzeinrichtungen in Betracht zu ziehen. Die Konstrukteure und Hersteller werden ebenfalls dazu aufgefordert, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen der Absätze 2.1.2, 3.1 und 3.3.
2 Lotsenleitern
Eine Lotsenleiter muss vom Hersteller zertifiziert sein entweder den Vorgaben in diesem Abschnitt oder denen eines internationalen Standards, der für die Organisation tragbar ist, zu entsprechen. 1
2.1 Position und Konstruktion
2.1.1 Die Befestigungspunkte, Schäkel und Befestigungsleinen müssen mindestens so stark sein wie die in Absatz 2.2 beschriebenen Seitentaue.
2.1.2 Die Stufen der Lotsenleiter müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
2.1.3 Lotsenleitern dürfen nicht mehr als zwei Ersatzstufen haben, die auf eine andere Art befestigt sind als bei der Herstellung der Leiter. Alle so befestigten Ersatzstufen müssen so bald wie möglich durch Stufen ersetzt werden, die auf die gleiche Art wie die Stufen bei der ursprünglichen Leiter befestigt sind. Wenn eine Ersatzstufe Einkerbungen zur Aufnahme der Seitentaue hat, müssen diese Einkerbungen an den langen Seiten der Stufen angebracht sein.
2.1.4 Lotsenleitern mit mehr als fünf Stufen müssen Spreizstufen von mindestens 1,8 Metern Länge in solchen Abständen haben, dass ein Verdrehen der Lotsenleiter verhindert wird. Die unterste Spreizstufe muss die fünfte Stufe von unten sein und der Abstand zwischen zwei Spreizstufen darf nicht mehr als neun Stufen betragen.
2.1.5 Wenn eine Rückholleine als nötig erachtet wird, um das sichere Ausbringen einer Lotsenleiter zu gewährleisten, muss die Leine an oder über der letzten Spreizstufe befestigt werden und nach vorn führen. Die Rückholleine darf den Lotsen nicht behindern oder eine sichere Annäherung des Lotsenboots behindern.
2.1.6 Eine dauerhafte Längenmarkierung in regelmäßigen Abständen (z.B. von 1 Meter), muss über die gesamte Länge der Leiter vorhanden sein, passend zu ihrem Entwurf, ihrer Verwendung und Instandhaltung, um ein Ausbringen der Leiter auf die benötigte Höhe zu erleichtern.
2.2 Tauwerk
2.2.1 Die Seitentaue der Lotsenleiter müssen aus zwei unbekleideten Tauen von mindestens 18 Millimetern Durchmesser auf jeder Seite bestehen und durchgehend sein, keine Verbindungselemente und eine Bruchfestigkeit von mindestens 24 Kilo-Newton pro Seitentau haben. Die zwei Seitentaue müssen jeweils aus einem durchgehenden Stück Tau bestehen, wobei der Mittelpunkt auf halber Länge, sich auf einer Kausch befindet, die groß genug ist mindestens zwei Lagen Seitentau zu fassen.
2.2.2 Die Seitentaue müssen aus Manila oder einem anderen von der Verwaltung zugelassenen Material gleicher Stärke, Beständigkeit, Dehnungseigenschaften und Griffigkeit bestehen, das gegen chemische Zersetzung durch Lichteinwirkung geschützt ist.
(Stand: 29.03.2021)
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