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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.526(13) *
Leistungsanforderungen für Wendeanzeiger

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 160)



(angenommen am 17. November 1983)

Die Versammlung,

gestützt auf Artikel 16(j) des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation hinsichtlich der Aufgaben der Versammlung in bezug auf Regelungen zur Sicherheit auf See,

unter Berücksichtigung von Regel V/ 12 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, geändert im Jahre 1981, hinsichtlich des Mitführens von Wendeanzeigern,

unter Berücksichtigung der Empfehlung des Schiffsicherheitsausschusses auf seiner 48. Sitzung,

  1. nimmt die Empfehlung über Leistungsanforderungen für Wendeanzeiger gemäß dem Anhang zu dieser Entschließung AN;
  2. empfiehlt den Regierungen der Mitgliedsstaaten sicherzustellen, daß Wendeanzeiger, die nach Regel 12 des Kapitels V am 1. September 1984 oder später an Bord eingebaut werden, mindestens den Leistungsanforderungen gemäß dem Anhang zu dieser Entschließung entsprechen.

Leistungsanforderungen für Wendeanzeiger

1 Allgemeine Anforderungen

Der Wendeanzeiger (WAZ) soll, zusätzlich zu den Anforderungen der vorliegenden Norm, auch die Empfehlungen der Entschließung A.281(VIII) für an Bord mitgeführte elektronische Hilfsmittel der Navigation erfüllen.

2 Anforderungen an die Funktion

2.1 Der WAZ soll die Drehgeschwindigkeit - nach Steuerbord oder Backbord - des Schiffes anzeigen können, auf dem er eingebaut ist.

2.2 Der WAZ kann eigenständig arbeiten, kann Bestandteil einer Anlage sein oder auch die Drehgeschwindigkeit aus einer anderen geeigneten Anlage ableiten.

2.3 Anzeige

2.3.1 Die geforderte Anzeige soll analog mit einer Skala nach beiden Seiten (vorzugsweise kreisförmig) und einer zentralen Nullmarke ausgeführt sein. Diese soll bei einer kreisförmigen Skala oben sein.

2.3.2 Eine Drehung des Schiffes nach Backbord soll links vom Nullpunkt und eine Drehung nach Steuerbord rechts vom Nullpunkt angezeigt werden. Eine Bereichsüberschreitung der Skala soll auf dem Display deutlich angezeigt werden.

2.3.3 Zusätzlich kann eine alphanumerische Anzeige vorhanden sein, mit positiver Anzeige für Steuerbord und Backbord.

2.3.4 Die Skalen zu beiden Seiten des Nullpunktes sollen mindestens je 120 mm lang sein. Die Empfindlichkeit des Systems soll sicherstellen, daß eine Änderung der Drehgeschwindigkeit um 1° pro Minute mindestens einen Abstand von 4 mm auf der Anzeigeskala entspricht.

2.4 Meßbereiche

2.4.1 Es soll ein linearer Meßbereich von mindestens 30° pro Minute vorgesehen sein. Die Skala soll in Abständen von 1° pro Minute auf beiden Seiten des Nullpunktes markiert und alle 10° pro Minute beziffert sein. Die Markierungen sollen alle 10° pro Minute deutlich länger sein als die für 5° pro Minute und diese sollen wiederum deutlich länger sein als die Markierungen alle 1° pro Minute. Skala und Bezifferung sollen vorzugsweise rot sein oder in heller Farbe auf dunklem Hintergrund erscheinen.

2.4.2 Zusätzliche lineare Skalen können vorhanden sein.

2.4.3 Eine Dämpfung des WAZ mit einer Zeitkonstante von 0 bis mindestens 10 Sekunden - während des Betriebes einstellbar - soll vorhanden sein.

2.5 Genauigkeit

2.5.1 Die angezeigte Drehgeschwindigkeit soll um nicht mehr als 0,5° pro Minute - plus 5% der angezeigten Dauergeschwindigkeit - von der tatsächlichen Drehgeschwindigkeit des Schiffs abweichen. Diese Werte beziehen den Einfluß der Drehgeschwindigkeit der Erde ein.

2.5.2 Periodische Rollbewegungen des Schiffs mit einer Amplitude von ±5° und einer Periode bis zu 25 Sekunden sollen keine größeren Änderungen des Mittelwertes der Anzeige +-0,5°/min verursachen.

2.5.3 Der WAZ soll diese Genauigkeitsanforderungen bei Geschwindigkeiten bis zu 10 Knoten einhalten.

3 Bedienung

3.1 Der WAZ soll innerhalb von 4 Minuten nach dem Einschalten betriebsbereit sein und diese Norm erfüllen.

3.2 Der WAZ soll so konstruiert sein, daß er weder in eingeschaltetem, noch im ausgeschalteten Zustand die Leistung anderer Geräte verschlechtert.

3.3 Der WAZ soll eine Einschaltkontrolle besitzen.

Bekanntmachung von Regeln, Normen und Anforderungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation im Bereich der Schiffssicherheit und des maritimen Umweltschutzes

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck)

Die nachfolgend wiedergegebenen Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) zur Schiffssicherheit und zum maritimen Umweltschutz werden hiermit in der deutschen Fassung bekannt gemacht.

ENDE

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