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Entschließung A.530(13) *
Verwendung von Radartranspondern für Suche und Rettung
Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S.165)
(angenommen am 17. November 1983)
Die Versammlung,
in Anbetracht des Artikels 16(j) des Übereinkommens zur Internationalen Seeschiffahrts-Organisation bezüglich der Funktionen der Versammlung in Verbindung mit den Vorschriften und Richtlinien für die Sicherheit auf See,
weiterhin in Anbetracht der Entschließung A.423(XI) über Radarbaken und Transponder,
mit der Anmerkung, daß die Antwortsignale von Radartranspondern für Suche und Rettung auf dem Radarschirm eindeutig unterscheidbar sein sollen,
unter Berücksichtigung der Empfehlung des Schiffssicherheitsausschusses aus seiner 48. Sitzung,
Empfehlung für die Signalform von Radartranspondern für Suche und Rettung
Radartransponder für Suche und Rettung sollen Signale aussenden, die auf dem Radarschirm als eine Folge von Punkten gleichen Abstands erscheinen.
Bekanntmachung von Regeln, Normen und Anforderungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation im Bereich der Schiffssicherheit und des maritimen Umweltschutzes
Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck)
Die nachfolgend wiedergegebenen Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) zur Schiffssicherheit und zum maritimen Umweltschutz werden hiermit in der deutschen Fassung bekannt gemacht.
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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