Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk Gefahrgut/Transport / See / MSC |
Entschließung A.658(16)
Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
(angenommen am 19. Oktober 1989)
Die Versammlung,
eingedenk des Artikels 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Versammlung in Beziehung zu den Vorschriften und Richtlinien betreffend die Sicherheit auf See
im Hinblick auf die Entschließung MSC.6(48), in welcher der Schiffssicherheitsausschuß ein geändertes Kapitel III des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutze des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung angenommen hat
in Anbetracht der in Regel 30.2.7 dieses geänderten Kapitels III festgelegten Bestimmungen, daß Rettungsmittel entsprechend den Empfehlungen der Organisation mit Reflexstoffen ausgerüstet sein müssen, um das Auffinden zu erleichtern
in Anbetracht der vom Schiffssicherheitsausschusses auf seiner siebenundfünfzigsten Sitzung gemachten Empfehlung
Empfehlung über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln | Anlage 1 |
1 Rettungsboote und Bereitschaftsboote
Reflexstoffe sollen oben auf dem Schandeckel sowie an der Außenseite des Bootes so nahe wie möglich am Schandeckel angebracht sein. Das Material soll ausreichend lang und breit sein, um eine Mindestfläche von 150 cm2 zu ergeben, und soll in angemessenen Abständen (ungefähr 80 cm von Mitte zu Mitte) angebracht sein. Falls ein Schutzdach vorhanden ist, so soll dieses das an der Außenseite angebrachte Material nicht verdecken, und die Oberseite des Schutzdachs soll mit ähnlich wie oben beschriebenen Reflexstoffen versehen sein, welche in angemessenen Abständen (ungefähr 80 cm von Mitte zu Mitte) angebracht sind. Im Falle eines teilweise oder vollständig geschlossenen Rettungsboots soll dieses Material wie folgt angebracht sein:
2 Rettungsflöße
Reflexstoffe sollen rund um das Schutzdach des Rettungsfloßes angebracht sein. Das Material soll ausreichend lang und breit sein, um eine Mindestfläche von 150 cm2 zu ergeben, und soll in angemessenen Abständen (ungefähr 80 cm von Mitte zu Mitte) in angemessener Höhe über der Wasserlinie, Einstiegsöffnungen falls zutreffend eingeschlossen, angebracht sein. Bei aufblasbaren Rettungsflößen sollen Reflexstoffe auch auf der Unterseite des Bodens kreuzförmig in der Mitte angebracht sein. Die Abmessungen des Kreuzes sollen dem halben Durchmesser des Rettungsfloßes entsprechen, und ein ähnliches Kreuz soll auf der Oberseite des Schutzdachs angebracht sein.
Auf Rettungsflößen ohne Schutzdach soll das Material ausreichend breit und lang sein (um eine Mindestfläche von 150 cm2 zu ergeben) und soll auf dem Trageschlauch in angemessenen Abständen (ungefähr 80 cm von Mitte zu Mitte) derart angebracht sein, daß es sowohl aus der Luft als auch von einem Schiff aus sichtbar ist.
3 Rettungsringe
Reflexstoffe von angemessenen Breite (ungefähr 5 cm) sollen rund um den Rettungsringschwimmkörper oder auf beiden Seiten an vier Punkten in gleichmäßigem Abstand angebracht sein.
4 Rettungsgeräte
Die Rettungsgeräte soll mit Reflexstoffen in der gleichen Art und Weise wie Rettungsflöße ohne Schutzdach ausgerüstet sein, jeweils abhängig von der Größe und Form des Gegenstandes. Solches Material soll sowohl aus der Luft als auch von einem Schiff aus sichtbar sein.
5 Rettungswesten
Rettungswesten sollen mit Besätzen aus Reflexstoffen versehen sein, die eine Gesamtfläche von mindesten 400 cm2
(Stand: 23.06.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion