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Entschließung A.744 (18) *
Richtlinien für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankern
Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 9)
(angenommen am 4. November 1993)
Die Vollversammlung der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation hat bei ihrer 18. Tagung am 04. November 1993 mit Entschließung A.744 (18) Richtlinien für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankern beschlossen und durch die Entschließung 2 der Konferenz der Mitglieder des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974 am 8. Dezember 1997 sowie die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation MSC.49(66) am 4. Juni 1996 geändert.
Die Entschließung wird nachfolgend in der Fassung der Änderungen vom 8. Dezember 1997 und vom 4. Juni 1996 mit Ausnahme der Anlagen a 1-10 und B 1-11 bekanntgemacht. Der vollständige Originalwortlaut einschließlich der Anlagen ist beim Bundesministerium für Verkehr archiviert.
Richtlinien für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutfrachtern
( Anlage A)
1 Allgemeines
1.1.1 Die Richtlinien betreffen die Besichtigung des Schiffskörpers und der Rohrleitungssysteme in Laderäumen, Kofferdämmen, Rohrtunneln und Leerräumen im Ladungsbereich, sowie in allen Ballasttanks. Die Untersuchungen sollen während der nach dem SOLAS-Übereinkommen von 1974 in der jeweils gültigen Fassung vorgeschriebenen Besichtigungen durchgeführt werden.
1.1.2 Die Richtlinien geben den Mindestumfang der Besichtigungen, Dickenmessungen und Druckprüfungen an. Die Untersuchungen sollen erweitert werden und wenn notwendig zusätzliche Nahbesichtigungen einschließen, wenn erhebliche Korrosion und/oder Schäden an Bauteilen gefunden werden.
1.2 Begriffsbestimmungen
1.2.1Massengutfrachter ist ein Schiff, das im allgemeinen mit nur einem Deck sowie oberen ("top-") und unteren ("Hopper-")Seitentanks im Bereich der Laderäume gebaut und vorwiegend für den Transport von trockenen Massengütern bestimmt ist; der Schiffstyp schließt z.B. Erz- und kombinierte Massengutfrachter ein. **
1.2.2Ballasttank ist ein Tank, der für Wasserballast benutzt wird; der Begriff schließt Seiten(hoch-)tanks, Doppelbodenräume, top- bzw. Hopperseitentanks und Piektanks ein.
1.2.3Räume sind alle abgetrennten Abteilungen, einschließlich Laderäume und Tanks.
1.2.4Generelle Zustandsbesichtigung ist eine Besichtigung, bei welcher der allgemeine Zustand der Schiffskonstruktion festgestellt und der Umfang zusätzlicher Nahbesichtigungen festgelegt wird.
1.2.5Nahbesichtigung ist eine Besichtigung, bei welcher die Einzelheiten der Bauteile des Schiffskörpers aus unmittelbarer Nähe, d.h. vorzugsweise in Reichweite untersucht werden.
1.2.6 EinSchiffsquerschnitt schließt alle in Schiffslängsrichtung durchlaufenden Bauteile ein, wie die Beplattung und Längsspanten bzw. -träger des Decks, der Außenhaut, des Bodens und Innenbodens, der schrägen Seitenwände der unteren und oberen Seitentanks und etwa vorhandener Längsschotte.
1.2.7Repräsentative Räume sind solche Räume, die hinsichtlich ihres Zustandes als kennzeichnend für andere Räume des gleichen Typs, ähnlicher Verwendung und mit dem gleichen Korrosionsschutzsystem gelten können. Bei der Auswahl repräsentativer Räume sollen bisherige Verwendung, Reparaturen und erkennbare kritische bzw. verdächtige Bereiche berücksichtigt werden.
1.2.8Verdächtige Bereiche sind solche, die erheblichen Korrosionsbefall aufweisen bzw. bei denen der Besichtiger raschen Verschleiß erwartet.
1.2.9Erhebliche Korrosion bezeichnet einen Korrosionsumfang, bei dem die Auswertung der Messungen eine Verminderung der Blechdicken ergibt, die 75 v.H. der zulässigen Abrostung überschreitet.
1.2.10 EinKorrosionsschutz-System ist üblicherweise entweder
Eine Schutzbeschichtung soll üblicherweise aus Epoxy bestehen, oder aus gleichwertigem Material. Andere Beschichtungs-Systeme können alternativ als zulässig angesehen werden, sofern sie in Übereinstimmung mit den Herstelleranweisungen aufgebracht und unterhalten werden.
Wo Weichbeschichtungen ("soff coating") verwendet wurden, muß für den Besichtiger sicherer Zugang gewährleistet werden, damit er den Zustand sowohl der Beschichtung wie der Bauteile beurteilen kann; Letzteres kann die partielle Entfernung der Beschichtung erfordern. Wo kein sicherer Zutritt ermöglicht werden kann, soll die Beschichtung entfernt werden.
1.2.11 DerZustand der Beschichtung wird wie folgt definiert:
GUT | nur einzelne, geringfügige Roststellen |
ANNEHMBAR | örtliche Beschädigung der Beschichtung an den Kanten von Versteifungen und an Schweißverbindungen bzw. leichter Rostbefall auf 20 v.H. oder mehr der betrachteten Flächen, jedoch nicht so stark wie beim Zustand "SCHLECHT". |
SCHLECHT |
(Stand: 01.04.2021)
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