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MSC.1/Rundschreiben 1239 einschließlich Corr.1 vom 30. Oktober 2007
Einheitliche Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS
Vom 07. März 2011
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2011 S. 243)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner dreiundachtzigsten Tagung (3. bis 12. Oktober 2007) die vom Unterausschuss "Feuerschutz" auf seiner einundfünfzigsten Tagung (5. bis 9. Februar 2007) erarbeiteten und in der Anlage wiedergegebenen einheitlichen Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS im Hinblick auf eine genauere Auslegung bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften des SOLAS-Übereinkommens von 1974 angenommen.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Kapitels II-2 SOLAS nach den in der Anlage enthaltenen einheitlichen Interpretationen hinsichtlich der brandschutzmäßigen Bauart, Einrichtungen, Vorkehrungen und Ausrüstung, die am oder nach dem 5. Oktober 2007 an Bord von Schiffen eingebaut werden, zu richten, und diese einheitlichen Interpretationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
Einheitliche Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS
Regeln II-2/3.6 und II-2/4.5.1.1 - Schutz von Brennstoff
1 Ein Leerraum oder ein Wasserballasttank, der in Übereinstimmung mit MARPOL einen Brennstofftank schützt, wie in Abbildung 1 dargestellt, braucht nicht als "Ladungsbereich" entsprechend der Begriffsbestimmung in Regel II-2/3.6 SOLAS angesehen zu werden, selbst wenn sie mit dem Ladeöltank oder dem Sloptank 1 eine kreuzförmige Berührung haben.
2 Ein Leerraum, der in Übereinstimmung mit MARPOL einen Brennstofftank schützt, ist nicht wie in Regel II2/4.5.1.1 SOLAS angegeben als Kofferdamm anzusehen. Die in Abbildung 1 dargestellte Anordnung der Leerräume ist deshalb als zulässig anzusehen, selbst wenn sie mit dem Sloptank eine kreuzförmige Berührung haben.
Abbildung 1
Regeln II-2/4.5.1.2 und II-2/4.5.1.3 - Anordnung von Farbenräumen innerhalb des Ladungsbereichs
Unabhängig von ihrer Größe dürfen Farbenräume nicht oberhalb der in Regel II-2/4.5.1.2 SOLAS für Öltankschiffe angegebenen Tanks und Räume angeordnet sein.
Regel II-2/9.7.3.1.2 - Feuer-Kategorie von Lüfterräumen, die Maschinenräume versorgen
1 Ein Lüfterraum, der ausschließlich den Maschinenraum oder mehrere Räume einschließlich eines Maschinenraums versorgt, kann als Maschinenraum mit geringer oder keiner Brandgefahr behandelt werden. In diesem Fall:
2 Ein Lüfterraum, der ausschließlich den Maschinenraum versorgt, kann als Teil des Maschinenraums angesehen werden. In diesem Fall:
3 Für beide vorstehend beschriebenen Fälle:
Regel II-2/10.4.3 - Aufbewahrung von Feuerlöschmitteln vor den Laderäumen
Feuerlöschmittel zum Schutz der Laderäume dürfen in einem Raum aufbewahrt werden, der sich vor den Laderäumen, aber hinter dem Kollisionsschott oder seiner imaginären senkrechten Linie befindet, vorausgesetzt, es sind sowohl eine manuelle Auslösevorrichtung vor Ort als auch eine Fernauslösung für die Abgabe des Löschmittels eingebaut, wobei die letztere von widerstandsfähiger Bauart oder so geschützt ist, dass sie im Falle eines Brandes in den geschützten Räumen funktionsfähig bleibt. Die Fernauslösung ist im Unterkunftsbereich anzuordnen, um ihre sofortige Zugänglichkeit durch die Besatzung zu ermöglichen. Die Fähigkeit, unterschiedliche Feuerlöschmittel-Mengen in verschiedene so geschützte Laderäume abzugeben, ist bei der Auslegung der Fernauslösung zu berücksichtigen.
Regel II-2/20.6.2 - Tragbare Feuerlöschgeräte in Laderäumen, die mit Fahrzeugen mit flüssigem Brennstoff in ihren Tanks beladen sind
(Stand: 29.08.2018)
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