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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1275
Einheitliche Interpretation zum Kapitel II-2 SOLAS über die Anzahl und Anordnung von tragbaren Feuerlöschern an Bord von Schiffen

Vom 25. Juli 2011
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2011 S. 620)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vierundachtzigsten Tagung (7. bis 16. Mai 2008) die vom Unterausschuss "Feuerschutz" auf seiner zweiundfünfzigsten Tagung erarbeiteten und in der Anlage wiedergegebenen einheitlichen Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS über die Anzahl und Anordnung von tragbaren Feuerlöschern an Bord von Schiffen im Hinblick auf eine genauere Auslegung von unbestimmten Ausdrücken wie beispielsweise "entsprechend den Anforderungen der Verwaltung" in IMO-Vertragswerken, die unterschiedlich ausgelegt werden können, angenommen.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Kapitels II-2 SOLAS über die Anzahl und Anordnung von tragbaren Feuerlöschern an Bord von Schiffen nach den in der Anlage enthaltenen einheitlichen Interpretationen am oder nach dem 1. Januar 2009 zu richten und diese einheitlichen Interpretationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretation über die Anzahl und Anordnung von Tragbaren Feuerlöschern an Bord von Schiffen

1 Geltungsbereich und Anwendung

1.1 Die einheitlichen Interpretationen geben eine Anleitung über die Anzahl und Anordnung von tragbaren Feuerlöscher an Bord von Schiffen, wie sie in den Regeln II-2/10.3, II-2/10.5.1.2, II-2/10.5.2.2, II2/10.5.3.2.2, II-2/10.5.4, II-2/18.5.1.1, II-2/18.5.1.2, II-2/19.3.7 und II-2/20.6.2.1 SOLAS und Kapitel 4 des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme ( FSS-Code) vorgeschrieben sind.

1.2 Diese einheitlichen Interpretationen gelten für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaut worden sind. Bei Schiffen, die vor dem 1. Januar 2009 gebaut worden sind, werden die Schiffseigner ermutigt, diese einheitlichen Interpretationen einzuführen.

1.3 Regel II-2/10.3.2.3 SOLAS (betreffend die erlaubten Räume, in denen CO2-Feuerlöscher angeordnet werden dürfen) und Absatz 4.2.1.1.1 des FSS-Codes (betreffend die Löschmittelmenge der tragbaren Feuerlöscher) sind auf Schiffe anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaut worden sind.

2 Einheitliche Interpretationen über die Anzahl und Anordnung von tragbaren Feuerlöschern in den verschiedenartigen Räumen an Bord von Schiffen

2.1 Die nachfolgende Tabelle ist für die Anzahl und Anordnung tragbarer Feuerlöscher in Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen, Maschinenräume der Kategorie A, sonstige Maschinenräume, Laderäume, Wetterdecks und sonstige Räume an Bord von Schiffen anzuwenden.

2.2 Regel II-2/10.3.2.2 SOLAS schreibt vor, dass "einer der für die Verwendung in einem bestimmten Raum vorgesehenen tragbaren Feuerlöscher in der Nähe des Zugangs zu diesem Raum angeordnet sein muss". Es wird empfohlen, dass die verbleibenden tragbaren Feuerlöscher in den Gesellschaftsräumen und Werkstätten an den oder in der Nähe der Haupteingänge und -ausgänge angeordnet werden.

2.3 Ist ein Raum verschlossen, wenn er unbesetzt ist, dürfen sich die für diesen Raum vorgeschriebenen tragbaren Feuerlöscher innerhalb oder außerhalb des Raumes befinden.

2.4 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes durch die einheitlichen Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS, zum Code für Brandsicherheitssysteme ( FSS-Code), zum Code für Brandprüfverfahren ( FTP-CODE) und zugehörigen Brandprüfverfahren (MSC/ Rundschreiben 1120) oder Regel II-2/10.5 SOLAS bestimmt ist, ist die folgende Tabelle für die Anzahl und Anordnung von tragbaren Feuerlöschern in Maschinenräumen der Kategorie a anzuwenden.

3 Auswahl von tragbaren Feuerlöschern

Die ausgewählten tragbaren Feuerlöscher müssen für die Brandgefahr(en) in dem Raum entsprechend den Verbesserten Richtlinien für tragbare Feuerlöscher an Bord von Schiffen, die mit Entschließung A.951(23) angenommen worden sind, geeignet sein. Die in der Tabelle angegebenen Brandklassen der tragbaren Feuerlöscher gelten nur als Hinweis.

Anmerkung:
Auf Schiffen unter deutscher Flagge unterliegen die tragbaren Feuerlöscher den Normen der Reihe EN 3 (EN 3-7 bis EN 3-10) entsprechend der Richtlinie 96/98(EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung in der jeweils geänderten Fassung.

Tabelle- Mindestanzahl und Verteilung von tragbaren Feuerlöschern in den verschiedenartigen Räumen an Bord von Schiffen

Art der Räume Mindlestanzahl
der
Feuerlöscher
Brandklasse(en)
des/der
Feuerlöscher(s)
Unterkunftsräume Gesellschaftsräume 1 je 250 m2 Decksfläche oder Anteil davon A

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