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MSC.1/Circ.1323
Einheitliche Interpretation des IBC-Codes
Vom 22. März 2012
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2012 S. 263)
Siehe Fn. *
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sechsundachtzigsten Tagung (27. Mai bis 05. Juni 2009), im Hinblick auf die Bereitstellung von spezifischeren Richtlinien zur Umsetzung der relevanten Anforderungen des IBC-Codes, die im Anhang wiedergegebene und vom Unterausschuss für flüssige und gasförmige Massengüter erstellte einheitliche Interpretation des Kapitels 11 des IBC-Codes, in der jeweils geltenden Fassung durch die Entschließung MSC.219(82) und die Entschließung MEPC.166(56), genehmigt.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Kapitels 11 des IBC-Codes nach der jeweils geltenden Fassung durch die Entschließungen MSC.219(82) und MEPC.166(56) für Schiffe, die am oder nach dem 01. Juni 2009 gebaut wurden, zu richten und die einheitliche Interpretation allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
Kapitel 11, Absätze 11.1.1.3 und .4 - Anwendung
1 Die SOLAS Regeln II -2/ 10.2 und 10.4 gelten unter SOLAS für Frachtschiffe mit 500 Tonnen Bruttotonnage und mehr, und für Chemikalientanker, unabhängig von ihrer Größe unter dem IBC-Code.
2 Die SOLAS Regel II -2/ 10.5, ausgenommen Absatz 10.5.6, gilt für Chemikalientanker, unabhängig von ihrer Größe, die am oder nach dem 01. Juli 1986 gebaut wurden.
3 Die SOLAS Regel II -2/ 10.5.6 gilt nur für Chemikalientanker, die am oder nach dem 01. Juli 2002 gebaut wurden und mit 2.000 Tonnen Bruttotonnage und mehr.
Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1323"Einheitliche Interpretation des I BC-Codes"
Vom 22. März 2012
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2012 S. 263)
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1323, "Einheitliche Interpretation des IBC-Codes", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |
(Stand: 19.04.2021)
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