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MSC.1/Circ.1350 vom 01. Juni 2010
Einheitliche Interpretationen des SOLAS Kapitels V
Vom 17. April 2012
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2012 S. 321)
Siehe Fn. *
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundachtzigsten Tagung (12. bis 21. Mai 2010), im Hinblick auf die Bereitstellung von spezifischeren Richtlinien für ungenaue Äußerungen, wie beispielsweise "Von der Brückennock aus muss die Seitenwand des Schiffes zu sehen sein.", die verschiedene in den IMO-Instrumenten enthaltene Interpretationen zulassen, die im Anhang wiedergegebenen und vom Unterausschuss Sicherung der Seefahrt erstellten einheitlichen Interpretationen des SOLAS Kapitels V genehmigt.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften des SOLAS Kapitels V auf Schiffe, die am oder nach dem 01. Januar 2011 für den Bau in Auftrag 1 gegeben wurden, nach den in der Anlage beschriebenen einheitlichen Interpretationen zu richten und die einheitlichen Interpretationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
Regel V /22.1.6 - Sicht von der Kommandobrücke
1 Die Anforderungen der SOLAS Regel V/ 22.1.6 gelten als erfüllt, wenn:
2 Eine schematische Darstellung zur Beschreibung der einheitlichen Interpretationen ist der Anlage ebenfalls beigefügt.
3 Bei bestimmten Schiffstypen, wie beispielsweise Schlepp- und Bugsierschiffen, Offshore-Versorgungsschiffen (OSV), Rettungsschiffen oder Arbeitsschiffen (z.B. Schwimmkränen), müssen, um den Anforderungen der SOLAS Regel V/ 22.1.6 zu entsprechen, die Brückennocken mindestens bis zu einem Punkt reichen, von dem aus die Meeresoberfläche beim niedrigsten Tiefgang und einem Querabstand von 1.500 mm von der maximalen Breite entlang der Schiffslänge sichtbar ist. Wird dieser Schiffstyp in einen anderen als die in diesem Absatz behandelten typen verändert, ist die Interpretation in diesem Absatz nicht länger gültig.
English |
Deutsch |
Minimum draught | Mindest-Tiefgang |
Wherever the maximum width of the ship occurs. | Je nachdem, wo sich die maximale Breite des Schiffs befindet. |
1) Das Datum des "Bau -Auftrags" ist das Datum, an dem der Vertrag zum Bau des Schiffes zwischen dem zukünftigen Eigentümer und dem Schiffbauer unterzeichnet wurde.
Bekanntmachung des Rundschreibens MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1350 "Einheitliche Interpretationen des SOLAS Kapitels V"
Vom 17. April 2012
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2012 S. 321)
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1350, "Einheitliche Interpretationen des SOLAS Kapitels V", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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