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MSC.1/Rundschreiben 1387 vom 10. Dezember 2010
Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Objektschutz-Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie a (MSC/Rundschreiben 913)
Vom 3. Dezember 2013
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2013 S. 1265)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner ein- undsiebzigsten Tagung (19. bis 28. Mai 1999) den Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Objektschutz-Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie a zugestimmt (MSC/Rundschreiben 913).
2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner acht- undachtzigsten Tagung (24. November bis 3. Dezember 2010) nach erfolgter Prüfung des vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner vierundfünfzigsten Tagung erarbeiteten Vorschlags den Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Objektschutz-Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie A, die in der Anlage wiedergegeben sind, zugestimmt.
3 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten überarbeiteten Richtlinien anzuwenden, wenn fest eingebaute Objektschutz-Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie a zugelassen werden, und diese den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Ausrüstungs-Herstellern, Prüfinstituten und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
4 Dieses Rundschreiben ersetzt das MSC/Rundschreiben 913 mit der Ausnahme, dass Brandprüfungen und Prüfungen von Anlagenteilen, die bisher in Übereinstimmung mit dem MSC/Rundschreiben 913 durchgeführt wurden, für die Zulassung neuer Systeme gültig bleiben. Vorhandene fest eingebaute Objektschutz-Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis, die auf der Basis des MSC/ Rundschreibens 913 zugelassen und eingebaut wurden, dürfen in Betrieb bleiben, solange sie einsatzfähig sind.
Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Objektschutz-Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie A
1 Allgemeines
Fest eingebaute Objektschutz-Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis müssen eine örtlich begrenzte Brandunterdrückung in den nach Regel II-2/ 10.5 spezifizierten Bereichen von Maschinenräumen der Kategorie a ohne die Notwendigkeit einer Abschaltung der Maschine, der Evakuierung von Personen, der Abschaltung der kraftbetriebenen Lüfter oder des Verschlusses des Raumes ermöglichen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Brandunterdrückung ist eine Reduzierung der Wärmeabgabe von einem Brand und Kontrolle des Brandes, um seine Ausbreitung vom Entstehungsort zu begrenzen und den Flammenbereich einzuschränken.
2.2 Geschützter Raum ist ein Maschinenraum, in dem ein Objektschutz-Feuerlöschsystem (nachstehend als "das System" bezeichnet) eingebaut ist.
2.3 Geschützter Bereich ist ein Bereich (eine Anlage oder ein Teil einer Anlage) innerhalb eines geschützten Raumes, für den gefordert wird, dass er durch das System geschützt ist1.
2.4 Feuerlöschmittel auf Wasserbasis ist Frischwasser oder Seewasser ohne oder mit beigemischten Zusatzmitteln, um die Feuerlösch-Leistungsfähigkeit zu erhöhen.
3 Grundsätzliche Anforderungen an das System
3.1 Betrieb des Systems
Andere Ausführungen können von der Verwaltung anerkannt werden. Die Verwendung von Wärmemeldern ist für diese Systeme grundsätzlich zu vermeiden.
(Stand: 29.08.2018)
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