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Regelwerk

MSC.1/Rundschreiben 1387 vom 10. Dezember 2010
Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Objektschutz-Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie a (MSC/Rundschreiben 913)

Vom 3. Dezember 2013
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2013 S. 1265)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner ein- undsiebzigsten Tagung (19. bis 28. Mai 1999) den Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Objektschutz-Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie a zugestimmt (MSC/Rundschreiben 913).

2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner acht- undachtzigsten Tagung (24. November bis 3. Dezember 2010) nach erfolgter Prüfung des vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner vierundfünfzigsten Tagung erarbeiteten Vorschlags den Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Objektschutz-Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie A, die in der Anlage wiedergegeben sind, zugestimmt.

3 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten überarbeiteten Richtlinien anzuwenden, wenn fest eingebaute Objektschutz-Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie a zugelassen werden, und diese den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Ausrüstungs-Herstellern, Prüfinstituten und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

4 Dieses Rundschreiben ersetzt das MSC/Rundschreiben 913 mit der Ausnahme, dass Brandprüfungen und Prüfungen von Anlagenteilen, die bisher in Übereinstimmung mit dem MSC/Rundschreiben 913 durchgeführt wurden, für die Zulassung neuer Systeme gültig bleiben. Vorhandene fest eingebaute Objektschutz-Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis, die auf der Basis des MSC/ Rundschreibens 913 zugelassen und eingebaut wurden, dürfen in Betrieb bleiben, solange sie einsatzfähig sind.

Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Objektschutz-Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie A

1 Allgemeines

Fest eingebaute Objektschutz-Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis müssen eine örtlich begrenzte Brandunterdrückung in den nach Regel II-2/ 10.5 spezifizierten Bereichen von Maschinenräumen der Kategorie a ohne die Notwendigkeit einer Abschaltung der Maschine, der Evakuierung von Personen, der Abschaltung der kraftbetriebenen Lüfter oder des Verschlusses des Raumes ermöglichen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Brandunterdrückung ist eine Reduzierung der Wärmeabgabe von einem Brand und Kontrolle des Brandes, um seine Ausbreitung vom Entstehungsort zu begrenzen und den Flammenbereich einzuschränken.

2.2 Geschützter Raum ist ein Maschinenraum, in dem ein Objektschutz-Feuerlöschsystem (nachstehend als "das System" bezeichnet) eingebaut ist.

2.3 Geschützter Bereich ist ein Bereich (eine Anlage oder ein Teil einer Anlage) innerhalb eines geschützten Raumes, für den gefordert wird, dass er durch das System geschützt ist1.

2.4 Feuerlöschmittel auf Wasserbasis ist Frischwasser oder Seewasser ohne oder mit beigemischten Zusatzmitteln, um die Feuerlösch-Leistungsfähigkeit zu erhöhen.

3 Grundsätzliche Anforderungen an das System

3.1 Betrieb des Systems

  1. Das System muss manuell ausgelöst werden können.
  2. Die Inbetriebsetzung des Feuerlöschsystems darf nicht die Abschaltung der Maschine, das Schließen der Auslass-Ventile der Brennstofftanks, die Evakuierung von Personen oder den Verschluss des Raumes erfordern, die zu einem Ausfall der Stromversorgung oder einer Verringerung der Manövrierbarkeit des Schiffes führen könnten. Damit ist nicht beabsichtigt, Anforderungen an die elektrischen Einrichtungen in dem geschützten Bereich zu stellen, wenn das System Frischwasser abgibt.
  3. Die Bedienelemente sind innerhalb und außerhalb des geschützten Raumes an leicht zugänglichen Stellen anzuordnen. Die innerhalb des Raumes befindlichen Bedienelemente dürfen bei einem Brand in den geschützten Bereichen nicht leicht abgeschnitten werden können.
  4. Die Einzelkomponenten der Druckquelle des Systems müssen außerhalb der geschützten Bereiche angeordnet sein.
  5. Sind selbsttätig arbeitende Feuerlöschsysteme installiert:
    1. muss außerhalb jeder Zugangsstelle ein Warnhinweis angebracht sein, welcher die Art des verwendeten Löschmittels und die Möglichkeit der selbsttätigen Auslösung angibt;
    2. muss das Feuermeldesystem eine schnelle Inbetriebsetzung sicherstellen, obwohl auch die Verhinderung einer versehentlichen Auslösung zu berücksichtigen ist. Die Abdeckfläche der Abschnitte des Feuermeldesystems muss mit der Abdeckfläche der Abschnitte des Feuerlöschsystems übereinstimmen. Die folgenden Ausführungen sind zulässig:
      1. Anordnung von zwei zugelassenen Flammenmeldern oder
      2. Anordnung von einem zugelassenen Flammenmelder und einem zugelassenen Rauchmelder.

        Andere Ausführungen können von der Verwaltung anerkannt werden. Die Verwendung von Wärmemeldern ist für diese Systeme grundsätzlich zu vermeiden.

    3. muss der Wasseraustritt durch das Feuermeldesystem gesteuert werden. Das Feuermeldesystem muss beim Ansprechen eines einzelnen Melders einen Alarm auslösen und den Wasseraustritt freigeben, wenn zwei oder mehrere Detektoren ansprechen. Die Verwaltung kann andere Ausführungen anerkennen; und

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