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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1419 vom 13. Juni 2012
Richtlinien für die Vereinheitlichung der Bedienungsvorrichtungen von Rettungsbooten

Vom 27. Februar 2014
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2014 S. 252)



Siehe Fn *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunzigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2012) in der Absicht, die Bedienungsvorrichtungen von Rettungsbooten hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des Absatzes 4.4.7.6 des Internationalen Rettungsmittel-Codes ( LSA-Code) zu vereinheitlichen, den in der Anlage wiedergegebenen "Richtlinien für die Vereinheitlichung der Bedienungsvorrichtungen von Rettungsbooten" in Anlehnung an eine vom Unterausschusses "Schiffsentwurf und Ausrüstung" auf seiner fünfundfünfzigsten Tagung gemachte Empfehlung zugestimmt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien vom 21. Mai 2012 zu benutzen, wenn die maßgeblichen Vorschriften des Absatzes 4.4.7.6 des LSA-Codes in der jeweils geltenden Fassung angewendet werden, und diese allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Richtlinien für die Vereinheitlichung der Bedienungsvorrichtungen von Rettungsbooten

1 Die Auslöse-Anzeige, sofern eingebaut, muss Rot anzeigen, bis sich das Boot im Wasser befindet; an dieser Stelle springt die Anzeige auf Grün um (entsprechend den mit Entschließung MSC.218(82) angenommenen Änderungen des LSA-Codes).

2 Ein Sicherungsstift, der vor Betätigung des Auslöse-Bedienelements/-Hebels/-Griffes (nachfolgend als Auslöse-Bedienelement bezeichnet) gezogen werden muss, muss in der Bedienungsvorrichtung enthalten sein. Dieser Sicherungsstift ist zusätzlich zu einer mechanischen Schutzvorrichtung (Sperre) vorgesehen, um vor einer unbeabsichtigten oder voreiliger Auslösung unter Belastung zu schützen.

3 Das Auslöse-Bedienelement muss sich auf der rechten Seite des Bootsführers befinden.

4 Das Auslöse-Bedienelement muss eine rote Farbe haben, und der Bereich, der das Bedienelement unmittelbar umgibt, muss eine sich scharf abhebende, helle Farbe haben. Kein anderes Bedienelement, anderer Griff oder Hebel, darf eine rote Farbe haben.

5 Das Auslöse-Bedienelement wird gezogen, gedrückt oder gedreht usw., um den Haken zu öffnen. Das Bedienelement muss in logischer Weise arbeiten und muss mit einem Pfeil, der die Bewegungsrichtung des Bedienelements zum Öffnen des Hakens angibt, auffällig gekennzeichnet sein.

6 Das Auslöse-Bedienelement und seine Komponenten müssen deutlich beschriftet sein, um Verständnis und Arbeitsweise zu unterstützen.

7 Das Auslöse-Bedienelement muss eine solche Form, Position und Handhabung haben, dass es nicht mit irgendeinem anderen Bedienelement leicht verwechselt werden kann.

8 Der Fahrhebel des Motors muss sich auf der linken Seite des Bootsführers befinden.

9 Der Fahr- und Steuerstand muss so entworfen und gestaltet sein, dass die Bedienelemente und Anzeigen unmissverständlich, zugänglich und von der normalen Sitzposition des Bootsführers leicht zu erreichen und zu bedienen sind (empfohlene Bezugnahme: Norm ASTM - F 1166-07 1, Abschnitte 9 und 10).

10 Um eine Verwechslung zu vermeiden, ist bei Auslösemechanismen, bei denen eine Auslösung unter Belastung mittels eines Auslösehebels am Stand des Bootsführers durchgeführt wird, nur ein einziger Auslösehebel für die Auslösung ohne Belastung und die Auslösung unter Belastung vorzusehen.

11 Diese Richtlinien basieren auf allgemeinen Konstruktionsgrundsätzen, um die Flexibilität bei der Auswahl von Konstruktionen zu ermöglichen und die Innovation zu fördern. Zusätzlich zu den Kennzeichnungsanforderungen kann es vorteilhaft sein, ein Standardsymbol als geforderte Kennzeichnung des Auslöse-Bedienelements zu entwickeln.

1) Standard Practice for Human Engineering Design for Marine Systems, Equipment, and Facilities.

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1419, "Richtlinien für die Vereinheitlichung der Bedienungsvorrichtungen von Rettungsbooten", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht

ENDE

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