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MSC.1/Rundschreiben 1426/Rev. 1 vom 24. November 2016
Einheitliche Interpretation zu Regel II-1/3-5 SOLAS
Vom 21. Juni 2017
(VkBl. Nr. 13 vom 15.09.2017 S. 604)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
Archiv: 2014
1. Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunzigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2012) in der Absicht, eine einheitliche Verfahrensweise gegenüber der Anwendung der Vorschriften der Regel II-1/ 3-5 SOLAS sicherzustellen und in Anlehnung an eine vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und Ausrüstung" auf seiner sechsundfünfzigsten Tagung gemachten Empfehlung, der beigefügten einheitlichen Interpretation betreffend die Möglichkeiten, durch die eine Befolgung der Regel II-1/ 3-5 SOLAS erreicht wird, zugestimmt.
2. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass der 1. Januar 2011 das Datum des Inkrafttretens der mit Entschließung MSC.282(86) angenommenen Änderungen der Regel II-1/ 3-5 SOLAS, die durch Entschließung MSC.282(86) angenommen wurden, war und das Datum, an dem die im MSC.1/Rundschreiben 1379 enthaltene Interpretation des Begriffes "Neuinstallation asbesthaltiger Werkstoffe" wirksam wurde.
3. Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundneunzigsten Tagung (21. bis 25. November 2016) die Änderungen der Einheitlichen Interpretation zu Regel II-1/ 3-5 SOLAS (MSC.1/Circ.1426) angenommen, die alle Verweise auf die Entschließung MEPC.197(62) durch Verweise auf die Entschließung MEPC.269(68) ersetzt, und die Fußnote, die eine Definition von "asbesthaltigen Werkstoffen" bereitstellt, zu Absatz 2 der Anlage zu MSC.1/Circ.1.426 hinzufügt.
4. Die Mitgliedsregierungen werden dringend aufgefordert, die beigefügte Interpretation schnellstmöglich einzuführen, wenn die Einhaltung der Regel II-1/ 3-5 SOLAS überprüft wird, und diese allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
5. Dieses Rundschreiben ersetzt MSC.1/Rundschreiben 1426.
Einheitliche Interpretation zur Einführung der Regel II-1/ 3-5 SOLAS und des MSC.1/Rundschreibens 1379
Interpretation zur Regel II-1/ 3-5 SOLAS
1. Verwaltungen oder in ihrem Namen handelnde anerkannte Organisationen sollen bestätigen, dass Werkstoffe, die nach Regel II-1/3-5 SOLAS nicht gestatteten Asbest enthalten, durch Überprüfung der Asbestfreiheits- Erklärungen und unterstützender Unterlagen für durch das SOLAS-Übereinkommen erfasste Konstruktionen, Maschinen, elektrische Anlagen und Ausrüstung nicht auf Schiffen eingebaut sind; sie sind den Verwaltungen oder anerkannten Organisationen von den Schiffswerften, Reparaturwerften und Ausrüstungsherstellern unter Berücksichtigung des Anhangs 6 der Richtlinien von 2015 für die Entwicklung des Bestandsverzeichnisses gefährlicher Werkstoffe ( Entschließung MEPC.269(68)) zur Verfügung zu stellen.
Interpretation zum MSC.1/Rundschreiben 1379
2. Der Satzteil "Neueinbau asbesthaltiger Werkstoffe"1 im MSC.1/Rundschreiben 1379:
3. Der Satzteil "Ein Einbau nach dem 1. Januar 2011 zur Verwendung an Bord darf nicht gestattet werden" im MSC.1/Rundschreiben 1379 bedeutet, dass der Ersatz, die Instandhaltung oder das Hinzufügen von asbesthaltigen Werkstoffen, die für durch das SOLAS-Übereinkommen erfasste Konstruktionen, Maschinen, elektrische Anlagen und Ausrüstung verwendet werden, verboten ist.
Anhang |
Bauteile und/oder Ausrüstung | Einzelbauteil |
Propellerwellen-Anlage | Dichtung mit hydraulischem Rohrleitungsflansch niedrigen Drucks
Dichtung mit Gehäuse Kupplung Bremsbelag Synthetische Stevenrohre |
Dieselmotor | Dichtung mit Rohrleitungsflansch
Ummantelungswerkstoff für Brennstoffleitung Ummantelungswerkstoff für Abgasleitung Ummantelungswerkstoff für Turbolader |
Turbine/Turbinenmotor | Umkleidungswerkstoff für das Gehäuse
Dichtung mit Rohrleitungsflansch und Ventil für Dampfleitung, Abgasleitung und Entwässerungsleitung Ummantelungswerkstoff für Rohrleitung und Ventil der Dampfleitung, Abgasleitung und Entwässerungsleitung |
Kessel | Isolierung im Feuerraum
Dichtung für Gehäusetür Ummantelungswerkstoff für Abgasleitung Dichtring für Mannloch Dichtring für Handloch |
(Stand: 23.11.2021)
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