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MSC.1/Rundschreiben 1468 vom 24. Juni 2013
Einheitliche Interpretation von Absatz 1.1.4 des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code)
Vom 5. September 2014
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2014 S. 729)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner zweiundneunzigsten Tagung (12. bis 21. Juni 2013), in Anlehnung an die vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und Ausrüstung" auf seiner siebenundfünfzigsten Tagung gemachten Empfehlungen, einer einheitlichen Interpretation von Absatz 1.1.4 des Internationalen Rettungsmittel-Codes ( LSA-Code) bezüglich der größten Aussetzhöhe für ein Freifall-Rettungsboot (LSA-Code, in seiner zuletzt durch Entschließung MSC.218(82) geänderten Fassung) zugestimmt.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert die beigefügte einheitliche Interpretation zu verwenden, wenn sie die Vorgaben von Absatz 1.1.4 des LSA-Codes anwenden, und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
Größte Aussetzhöhe für ein Freifall-Rettungsboot (LSA-Code, Absatz 1.1.4) | Anlage |
LSA-Code, Absatz 1.1.4 (Zugelassene Freifall-Höhe):
"Zugelassene Freifall-Höhe ist die größte Aussetzhöhe, für die das Rettungsboot zugelassen werden soll; sie wird von der ruhigen Wasseroberfläche bis zum niedrigsten Punkt des Rettungsboots in seiner Aussetzstellung bemessen."
LSA-Code, Abschnitt 4.7.3 (Leistungsanforderungen):
"4.7.3.1 Jedes Freifall-Rettungsboot muss unmittelbar nach dem Eintritt in das Wasser Vorausfahrt machen und darf nicht mit dem Schiff in Berührung kommen, wenn es gegen einen Trimm von bis zu 10 Grad und bei einer Schlagseite von bis zu 20 Grad nach jeder Seite im freien Fall aus der zugelassenen Freifall-Höhe mit vollständiger Ausrüstung ...
4.7.3.2 Auf Öl-, Chemikalien- und Gastankschiffen mit einem nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung beziehungsweise nach den Empfehlungen der Organisation berechneten größten Krängungswinkel von mehr als 20 Grad muss ein Rettungsboot beim größten Krängungswinkel und bei der berechneten Wasserlinie im freien Fall aussetzbar sein."
LSA-Code, Absatz 6.1.1.1 (Aussetz- und Einbootungsvorrichtungen):
"Mit Ausnahme der Ersatzaussetzvorrichtung für Freifall-Rettungsboote muss jede Aussetz-Vorrichtung so beschaffen sein, dass das von ihr bediente vollständig ausgerüstete Überlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot bei ungünstigen Bedingungen eines Trimms von bis zu 10 Grad und einer Schlagseite von bis zu 20 Grad nach jeder Seite sicher gefiert werden kann..."
LSA-Code, Absatz 6.1.4.4 (Aussetzvorrichtungen für Freifall-Rettungsboote):
"Die Aussetzvorrichtung muss so entworfen und angeordnet sein, dass in ihrer Aussetzstellung die Entfernung vom tiefsten Punkt des von ihr bedienten Rettungsboots bis zur Wasserlinie des Schiffes im leichtesten Betriebszustand auf See und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Absatzes 4.7.3 nicht größer ist als die zugelassene Freifall-Höhe."
Regel III/ 3.13 SOLAS (Leichtester Betriebszustand auf See):
"Der "leichteste Betriebszustand auf See" ist der Zustand des Schiffes auf ebenem Kiel, ohne Ladung, mit einem Rest von 10 v. H. an Vorräten und Brennstoff sowie, im Fall eines Fahrgastschiffes, mit der vollen Anzahl an Fahrgästen und Besatzung samt deren Gepäck."
Interpretation
1 Die "größte Aussetzhöhe" eines Freifall-Rettungsboots ist basierend auf dem leichtesten Betriebszustand, wie er in Regel III/3.13 SOLAS definiert ist, zu bestimmen.
2 Die "Wasseroberfläche", die zur Bestimmung der Entfernung, auf die in Absatz 6.1.4.4 des LSA-Codes Bezug genommen wird, verwendet wird, ist die Wasserlinie, die üblicherweise mit dem leichtesten Betriebszustand auf See verbunden wird, wie er in Regel III/3.13 SOLAS definiert ist.
3 Die Trimm- und Krängungsbedingungen in Absatz 6.1.1.1 des LSA-Codes und in der Formulierung "unter Berücksichtigung der Anforderungen des Absatzes 4.7.3" in Absatz 6.1.4.4 des Codes dürfen nur dazu verwendet werden die Eignung des Rettungsboots zu bestimmen sicher ausgesetzt zu werden innerhalb der betrieblichen Leistungsfähigkeit der Ausrüstung und ohne unter den festgelegten Bedingungen das Schiff zu berühren und dürfen nicht in der Bestimmung der "größten Aussetzhöhe" verwendet werden.
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1 /Rundschreiben 1468, "Einheitliche Interpretation von Absatz 1.1.4 des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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