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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1507 vom 5. Juni 2015
Änderungen der Einheitlichen Interpretationen zu den Vorschriften der Kapitel II-1 und XII SOLAS, den technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken (Entschließung MSC.158(78)) und den Leistungsnormen für Wasserstandsmelder auf Massengutschiffen und sonstigen Frachtschiffen mit nur einem Laderaum (Entschließung MSC.188(79)) (MSC.1/Rundschreiben 1464/rev.1)

Vom 15. März 2016
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2016 S. 288)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner fünfundneunzigsten Sitzung (3. bis 12. Juni 2015) im Hinblick auf eine Bereitstellung einer genaueren Anleitung zu der Anwendung von Regel II-1/3-6.3.1 SOLAS in seiner jeweils geltenden Fassung, und den überarbeiteten Technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken (Entschließung MSC.1 58(78)) die Änderungen der Einheitlichen Interpretationen zu den Vorschriften der Kapitel II- 1 und XII SOLAS und den Leistungsnormen für Wasserstandsmelder auf Massengutschiffen und sonstigen Frachtschiffen mit nur einem Laderaum (Entschließung MSC. 188(79)) (MSC. 1/Rundschreiben 1464/Rev. 1), die vom Unterausschuss Schiffsentwurf und -konstruktion auf seiner zweiten Sitzung (16. bis 20. Februar 2015) vorbereitet wurden, angenommen, wie sie in der Anlage wiedergegeben sind.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Änderungen von MSC.1/Rundschreiben 1464/Rev.1 anzuwenden, und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Absatz 1.1

1 Der Verweis auf "Entschließung A.744(18)" wird ersetzt durch den Verweis auf den "ESP-Code 2011".

Absatz 1.5

2 Der bestehende Absatz wird zu "Absatz 1" umnummeriert und der folgende neue Absatz 2 wird eingefügt:

"2 Die Formulierung "nicht für die Beförderung von Öl oder gefährlichen Ladungen vorgesehen" gilt nur für "ähnliche Abteilungen", d. h. der sichere Zugang kann durch einen Pumpenraum, einen tiefliegenden Kofferdamm, einen Rohrtunnel, einen Laderaum oder einen Doppelhüllenraum erfolgen."

Absatz 2.10

3 Der bestehende Absatz wird zu "Absatz 1" umnummeriert und der folgende neue Absatz 2 wird eingefügt:

"2 Deck wird als "Wetterdeck" definiert."

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1507, "Änderungen der Einheitlichen Interpretationen zu den Vorschriften der Kapitel II-1 und XII SOLAS, den technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken (Entschließung MSC.158(78)) und den Leistungsnormen für Wasserstandsmelder auf Massengutschiffen und sonstigen Frachtschiffen mit nur einem Laderaum (Entschließung MSC.188(79)) (MSC.1/Rundschreiben 1464/rev.1)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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