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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1511 vom 5. Juni 2015
Einheitliche Interpretationen zu den Regeln II-2/9 UND II-2/13 SOLAS

Vom 25. Februar 2016
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2016 S. 231)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner fünfundneunzigsten Tagung (3. bis 12. Juni 2015) im Hinblick auf eine genauere Auslegung bei der Anwendung der Regeln II-2/9 und II-2/13 SOLAS den vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und -Konstruktion" während seiner zweiten Tagung (16. bis 20. Februar 2015) erarbeiteten Einheitlichen Interpretationen zu den Regeln II-2/9 und II-2/13 SOLAS, die in der Anlage wiedergegeben sind, zugestimmt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die Einheitlichen Interpretationen zu den Regeln II-2/9 und II-2/13 SOLAS anzuwenden und diese Interpretationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretationen zu den Regeln II-2/9 UND II-2/13 SOLAS

Regel II-2/9 - Brandbegrenzung

Tabellen 9.5 und 9.6:

1 Decks und Schotte

Decks und Schotte, die der Feuerwiderstandsfähigkeits-Klasse "A-30" entsprechend isoliert sein müssen, sind diejenigen Begrenzungen von Einzelräumen, die durch ihr eigenes Feuerlöschsystem geschützt sind.

2 Luken

Entsprechend gilt die Feuerwiderstandsfähigkeits-Klasse "A" nicht für Luken, die auf einem freien Deck angrenzend an Ro-Ro-Räume bzw. Fahrzeugräume und auf Decks, die Ro-Ro-Räume bzw. Fahrzeugräume voneinander trennen, eingebaut sind, vorausgesetzt, dass solche Luken aus Stahl gebaut sind.

3 Zugangstüren

Die Feuerwiderstandsfähigkeits-Klasse "A-0" gilt nicht für Zugangstüren zu Ro-Ro-Räumen bzw. Fahrzeugräumen auf freien Decks, vorausgesetzt, dass solche Zugangstüren aus Stahl gebaut sind.

4 Bewegliche Rampen

Bewegliche Rampen, die auf in vorstehender Interpretation 1 genannten Decks installiert sind, die Begrenzungen der Feuerwiderstandsfähigkeits-Klasse "A-30" bilden, müssen aus Stahl gebaut sein und müssen der Feuerwiderstandsfähigkeits-Klasse "A-30" entsprechend isoliert sein; davon ausgenommen sind die "Antriebselemente" solcher beweglichen Rampen (z.B. Hydraulik-Zylinder, zugehörige Rohrleitungen/Zubehörteile) und Bauteile, die solche Einrichtungen unterstützen, die zur baulichen Festigkeit der Begrenzung nicht beitragen. Solche beweglichen Rampen brauchen keiner Brandprüfung unterzogen zu werden. Dieses gilt für nichtwasserdichte Türen, die für die Be- und Entladung von Fahrzeugen verwendet werden.

5 Lüftungskanäle

Wenn Kanäle für Ro-Ro-Räume bzw. Fahrzeugräume durch andere Ro-Ro-Räume bzw. Fahrzeugräume hindurch führen, ohne diese Räume zu versorgen, muss jeder Kanal über seine gesamte Länge im Bereich der anderen Ro-Ro-Räume bzw. Fahrzeugräume der Feuerwiderstandsfähigkeits-Klasse "A-30" entsprechend isoliert sein, es sei denn, die Manschetten und die Brandklappen gemäß Regel II-2/9.7.3.1 SOLAS sind eingebaut, um eine Brandausbreitung durch die Kanäle zu verhindern.

6 Lüfter

Die Feuerwiderstandsfähigkeits-Klasse "A-0" gilt nicht für aus Stahl gebaute Lüfter, die auf freien Decks angebracht sind, die an Ro-Ro-Räume bzw. Fahrzeugräume angrenzen.

Regel II-2/13 - Fluchtmöglichkeiten

Regeln 13.3.3.2 und 13.3.3.3

Das "unterste freie Deck" muss ein "freies Deck" der Kategorie (10) (wie in den Regeln II-2/9.2.3.3.2.2 und 9.2.4.2.2.2 SOLAS definiert) auf der geringsten Höhe von der Basislinie im Bereich der Unterkunftsräume sein.

Regeln 13.4.1.4, 13.4.1.6, 13.4.2.5 und 13.4.2.6

1 Hauptwerkstatt

Eine "Hauptwerkstatt" bedeutet ein Raum, der an mindestens drei Seiten durch Schotte oder Grätings geschlossen ist und normalerweise Schweißausrüstung, Metallbearbeitungsmaschinen und Werkbänke enthält.

2 Maschinenkontrollräume

Ein "Maschinenkontrollraum" bedeutet ein Raum, welcher der Kontrolle und/oder Überwachung von Maschinen dient, die für den Hauptantrieb des Schiffes eingesetzt sind.

3 Ständiger Schutz vor Feuer

Ein "ständiger Schutz vor Feuer" bedeutet ein Weg aus einer Hauptwerkstatt oder aus einem Maschinenkontrollraum, der eine sichere Flucht erlaubt, ohne Betreten des Maschinenraums zu einer Stelle außerhalb des Maschinenraums. Solch ein ständiger Schutz vor Feuer braucht nicht ein geschützter Schacht zu sein, wie er nach Regel II-2/13.4.1.1 oder Regel II-2/13.4.2.1.1 SOLAS vorgesehen ist. Die Begrenzungen des ständigen Schutzes vor Feuer müssen mindestens Trennflächen der Klasse A-0 sein und durch selbstschließende Türen der Klasse A-0 geschützt sein. Der ständige Schutz vor Feuer muss mindestens Innenabmessungen von 800 mm x 800 mm für senkrechte Schächte und eine Breite von 600 mm für waagerechte Schächte haben, und er muss Notbeleuchtungs-Einrichtungen haben. Die nachfolgenden Abbildungen stellen typische Anordnungen des ständigen Schutzes vor Feuer durch Schächte oder Räume zu einer Stelle außerhalb des Maschinenraums dar, die als wirksam anzusehen sind.

Abbildung 1 - Flucht aus Einzelraum über Schacht

Abbildung 2 - Flucht aus Einzelraum über geschützten Schacht

Abbildung 3 - Flucht von Raum zu Raum über Schacht

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