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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1540 vom 6. Juni 2016
Einheitliche Interpretation des 2009 MODU-Codes

Vom 13. Oktober 2016
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2016 S. 701)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat, um eine globale und einheitliche Umsetzung der Anforderungen des 2009 MODU-Codes zu ermöglichen, auf seiner sechsundneunzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2016) eine einheitliche Interpretation für Kapitel 1 des 2009 MODU-Codes, angenommen, wie sie in der Anlage aufgeführt ist.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten einheitlichen Interpretationen anzuwenden und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretation des 2009 MODU-Codes

Kapitel 1, Absatz 1.3.30 - Begriffsbestimmung des Begriffs "Leergewicht"
(Red.Anm.: Jetzt Absatz 1.3.31  siehe =>)

In Leergewicht und Leerschiffszustand ist das Gewicht von Medien an Bord für die fest eingebauten Feuerlöschsysteme (z.B. Frischwasser, CO2, Trockenlöschpulver, Schaumkonzentrat usw.) einzubeziehen.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1540, "Einheitliche Interpretation des 2009 MODU-Codes", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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