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MSC.1/Rundschreiben 1544 - 6. Juni 2016
Einheitliche Interpretationen für die Anwendung des Kapitels 2 des MODU-Codes 2009 und der überarbeiteten technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken
(Entschließung MSC.158(78))
Vom 20. Dezember 2016
(VkBl. Nr. 1 vom 14.01.2017 S. 25)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sechsundneunzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2016) im Hinblick auf die Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise bei der Anwendung der Vorschriften des MODU-Codes 2009 die in der Anlage wiedergegebenen, vom Unterausschuss für Schiffsentwurf und -konstruktion auf seiner dritten Tagung (18. bis 22. Januar 2016) ausgearbeiteten Einheitlichen Interpretationen für die Anwendung des Kapitels 2 des MODU-Codes 2009 und der Überarbeiteten technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken (Entschließung MSC. 158(78)) genehmigt.
2 Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, die anliegenden einheitlichen Interpretationen anzuwenden und allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
Absatz 2.2.1 Zugangsmittel und -möglichkeiten
1 Einige mögliche alternative Zugangsmöglichkeiten
sind in Absatz 3.9 der Technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken auf MODUs (Technischen Vorschriften für MODUs) aufgeführt. Grundsätzlich müssen in Abhängigkeit von einer Gleichwertigkeits-Anerkennung durch die Verwaltung alternative Möglichkeiten wie beispielsweise unbemannte Roboterarme, ferngesteuerte Fahrzeuge (ROVs) mit notwendiger Ausrüstung der dauerhaften Zugangsmöglichkeiten für allgemeine und Nahbereichs-Überprüfungen und Material-Dickenmessungen von Bauteilen an der Decksunterseite wie Decksquerbalken und Deckslängsbalken von Ballasttanks und anderen Tanks, Laderäumen und anderen Räumen, in denen sich eine gefährliche Gasatmosphäre befinden kann, Folgendes ermöglichen:
2 Wenn die Verwendung der in Absatz 3.9 der Technischen Vorschriften für MODUs behandelten alternativen Zugangsmöglichkeiten in Erwägung gezogen wird, ist die IACS Empfehlung Nr. 91 "Guidelines for Approval/Acceptance of Alternative Means of Access (Richtlinien für die Genehmigung/ Zulassung von alternativen Zugangsmöglichkeiten)" zu Rate zu ziehen.
3 Diese Interpretation muss in einem Abschnitt des Zugangshandbuchs enthalten sein, wie es in den Überarbeiteten technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken (Entschließung MSC. 158(78)) vorgegeben ist.
Absatz 2.2.2 Sicherer Zugang zu Laderäumen, Tanks, Ballasttanks und anderen Räumen
4 Diese Regel ist nur auf integrale Tanks anzuwenden. Unabhängige Tanks können ausgeschlossen werden. Zusätzlich können Hubbeinfüße und Hubvorrichtungsgehäuse von Hubplattformen ausgeschlossen werden.
5 Die Formulierung "nicht für die Beförderung von Öl oder Gefahrgut vorgesehen" gilt nur für "ähnliche Abteilungen", d. h. ein sicherer Zugang kann durch einen Pumpenraum, tiefen Kofferdamm, Rohrtunnel, Laderaum oder Doppelhüllenraum führen.
6 Ein Tank mit einer Länge von weniger als 35 m ohne ein Schlagschott benötigt nur eine einzige Zugangsluke.
7 Ist Floßbenutzung im Zugangshandbuch als das Mittel angegeben, um einen leichten Zugang zu den Bauteilen an der Decksunterseite zu erhalten, umfasst der Ausdruck "ähnliche Einbauten" nach dieser Regel innen liegende Bauteile (z.B. Rahmenspanten mit einer Höhe von mehr als 1,5 m), welche die Fähigkeit einschränken, die nächstgelegene Zugangsleiter und Zugangsluke zum Deck mit dem Floß direkt zu erreichen (beim höchsten erforderlichen Wasserstand für das Erreichen der Bauteile an der Decksunterseite mit dem Floß). Wenn Flöße oder Boote allein als alternative Zugangsmöglichkeit zulässig sind, müssen dauerhafte Zugangsmöglichkeiten vorgesehen sein, um einen sicheren Ein- und Ausstieg zu ermöglichen. Dieses bedeutet:
8 Im Zugangshandbuch
(Stand: 29.08.2018)
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